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Vermögen des Angeschuldigten begleitet sein, welche abzuwenden
er mithin vollen Grund hat. In weit höherem Grade bezweckt
die nachfolgende Erörterung jedoch, das richtige Verständniss
der Wechselbeziehung zwischen den Rechtsregeln der Alters- und
Invaliditätsversicherung zu denen des bürgerlichen Rechtes in die
betheiligten Kreise zu tragen, um auf diese Weise vorzubeugen,
dass aus Verkennen der wahren Rechtslage Jemand durch seine
angeborene Gutmüthigkeit sich bestimmen lässt, mit dem Straf-
gesetze in Konflikt zu kommen.
I. Solange noch eine künstlich genährte Abneigung der werk-
thätigen Bevölkerung gegen die Alters- und Invaliditätsversiche-
rung bestand und in eitler Verblendung diese der allerdings karg
bemessenen Alters- und Invalidenrente jeden wirthschaftlichen
Werth versagen zu sollen meinte, entzogen sich zahlreiche Per-
sonen der Versicherungspflicht unter der Erklärung, dass nach
der Art ihrer Beschäftigung sie nicht unter die durch die Wohl-
fahrtseimrichtung getroffenen Arbeiter gehörten. Sehr leicht wurde
hierein Uebereinstimmung zwischen den Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern geschaffen, weil beide ja die Entrichtung der Beiträge
ersparten, die sie als zwecklos geopfert hielten. Dies änderte
sich mit dem Augenblicke, als die Wirkungen der in Kraft ge-
tretenen neuen Einrichtung sich zeigten, d. h. nachdem die ersten
Alters- und Invalidenrenten ausgezahlt waren. Deren Empfänger
erkannten schnell, dass die zugebilligte Rente zwar nicht hoch
bemessen, jedoch immerhin ein im Verhältniss zu ihren sonstigen
Einkünften nicht zu unterschätzender Beitrag zwecks Aufbesserung
ihrer wirthschaftlichen Lage sei. In gleichen Verhältnissen lebende
Personen empfanden es jetzt fühlbar, dass ihnen vorenthalten,
was jenen gewährt werde. Es trat deshalb eine Aussöhnung mit
der neuen Versicherungsart ein und dies um so leichter, als man
erkannte, dass augenblicklich die Rentenbeträge erheblich die
dafür eingesetzten Beiträge überstiegen, mithin der Versicherte
stets im Vortheile sei. An Stelle der bisherigen Zurückhaltung
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