Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Vermögen des Angeschuldigten begleitet sein, welche abzuwenden 
er mithin vollen Grund hat. In weit höherem Grade bezweckt 
die nachfolgende Erörterung jedoch, das richtige Verständniss 
der Wechselbeziehung zwischen den Rechtsregeln der Alters- und 
Invaliditätsversicherung zu denen des bürgerlichen Rechtes in die 
betheiligten Kreise zu tragen, um auf diese Weise vorzubeugen, 
dass aus Verkennen der wahren Rechtslage Jemand durch seine 
angeborene Gutmüthigkeit sich bestimmen lässt, mit dem Straf- 
gesetze in Konflikt zu kommen. 
I. Solange noch eine künstlich genährte Abneigung der werk- 
thätigen Bevölkerung gegen die Alters- und Invaliditätsversiche- 
rung bestand und in eitler Verblendung diese der allerdings karg 
bemessenen Alters- und Invalidenrente jeden wirthschaftlichen 
Werth versagen zu sollen meinte, entzogen sich zahlreiche Per- 
sonen der Versicherungspflicht unter der Erklärung, dass nach 
der Art ihrer Beschäftigung sie nicht unter die durch die Wohl- 
fahrtseimrichtung getroffenen Arbeiter gehörten. Sehr leicht wurde 
hierein Uebereinstimmung zwischen den Arbeitgebern und Arbeit- 
nehmern geschaffen, weil beide ja die Entrichtung der Beiträge 
ersparten, die sie als zwecklos geopfert hielten. Dies änderte 
sich mit dem Augenblicke, als die Wirkungen der in Kraft ge- 
tretenen neuen Einrichtung sich zeigten, d. h. nachdem die ersten 
Alters- und Invalidenrenten ausgezahlt waren. Deren Empfänger 
erkannten schnell, dass die zugebilligte Rente zwar nicht hoch 
bemessen, jedoch immerhin ein im Verhältniss zu ihren sonstigen 
Einkünften nicht zu unterschätzender Beitrag zwecks Aufbesserung 
ihrer wirthschaftlichen Lage sei. In gleichen Verhältnissen lebende 
Personen empfanden es jetzt fühlbar, dass ihnen vorenthalten, 
was jenen gewährt werde. Es trat deshalb eine Aussöhnung mit 
der neuen Versicherungsart ein und dies um so leichter, als man 
erkannte, dass augenblicklich die Rentenbeträge erheblich die 
dafür eingesetzten Beiträge überstiegen, mithin der Versicherte 
stets im Vortheile sei. An Stelle der bisherigen Zurückhaltung 
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