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ausgeführt, dass das Einkleben von Beitragsmarken in die Quit-
tungskarte in Beurkundung der Erfüllung einer Beitragspflicht
geschieht und dass daraus das Recht auf Rente und auf Steige-
rung der Rentensätze beurkundet wird. In Folge dessen muss
derjenige, welcher, ohne dazu berechtigt zu sein, Beitragsmarken
einklebt, auch straffällig erscheinen. Kann ihm die Absicht nach-
‘gewiesen werden, damit einen vermögensrechtlichen Vortheil er-
strebt zu haben, so sind zweifelsohne gegen ihn die Begriffs-
merkmale eines Vergehens wider St.-G.-B. $ 267 mindestens & 263
feststellbar. Fehlt es am Feststellen der gewinnsüchtigen Ab-
sicht, so liegen die Voraussetzungen zu dem Thatbestande vor,
welchen Inv.-Vers.-Ges. 8 141 bezw. & 146 in das Auge fasst
und mit Ordnungstrafen Seitens des Vorstandes der Versicherungs-
anstalten strafahnden lässt. Letztere sind naturgemäss weit nied-
riger als die fiskalischen Strafen und würde deren Auferlegen den
davon Betroffenen vor diesen schützen, wenn nicht das Reichs-
gericht in dem Urtheile vom 18. Okt. 1895 (Selbstverwaltung
XXLI, S. 215) den Rechtssatz aufgestellt hätte, dass die Regel
non bis in idem hier keine Anwendung findet, weil auferlegte
Ordnungsstrafen niemals im Stande seien, von der härteren Sühne
für schwerere Strafthaten zu befreien. Als Folge dessen kann
deshalb derjenige, welcher Beitragsmarken in die Quittungskarte
eines Arbeiters einklebte, neben den Ordnungsstrafen der Vor-
stände der Versicherungsanstalten auch noch durch den Straf-
richter wegen im Strafgesetzbuche aufgeführten Vergehen Strafen
zuerkannt erhalten.