— 537 —
Das Gesetz über die Bestrafung des Sklaven-
handels.
Von
-Dr. Lupwıe FuLp, Rechtsanwalt in Mainz.
——
Vor Erlass des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund
bezw. das Deutsche Reich bestanden in verschiedenen deutschen
Staaten Gesetze und Verordnungen, welche sich mit der Bestrafung
des Sklavenhandels beschäftigten, so in Preussen die Verordnung
vom 8. Juli 1844, in Mecklenburg-Schwerin die Verordnung vom
17. März 1846, in Hamburg das Gesetz vom 19. Juni 1837, in
Lübeck das Gesetz vom 26. Juli 1837, und in Bremen das Gesetz
vom 15. Febr. 1837, welche zwar nach Form und Inhalt den
Rechtsanschauungen der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts ent-
sprachen, jedoch mit den auf denselben Gegenstand bezüglichen
Gesetzen anderer Staaten nicht auf gleiche Stufe gestellt werden
konnten. Ob dieselben durch das gemeinsame Strafgesetzbuch be-
seitigt wurden, ist der Rechtslehre nicht unzweifelhaft gewesen,
wenn man auch überwiegend der Meinung war, dass der Sklaven-
handel nicht zu den in dem Strafgesetzbuch geregelten Materien
gehöre und dieserhalb weder die fortdauernde Geltung der er-
wähnten Vorschriften zu bezweifeln sei, noch den Landesgesetz-
gebungen verwehrt werden könne, neue Bestimmungen darüber zu
erlassen, vorausgesetzt, dass bei den Seitens der Laandesgesetz-