Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gebung vorzuschreibenden Strafandrohungen die durch 8 5 des 
Einf.-Ges. zu dem St.-G.-B. der Strafgewalt derselben gezogene 
Grenze nicht überschritten würde!. Mit Rücksicht auf diese Be- 
schränkung konnte durch die landesrechtliche Strafgesetzgebung 
eine ausreichende Ahndung des Sklavenhandels und der damit in 
näherem oder entfernterem Zusammenhang stehenden Handlungen, 
welche der heutigen Rechtsüberzeugung aller zivilisirten Völker 
als schwere Verbrechen gelten, nicht erzielt werden; die zwei- 
jährige Gefängnissstrafe, welche die Landesgesetze anzudrohen be- 
fugt sind, steht mit den unter dem Begriff des Sklavenhandels 
zusammengefassten Handlungen in solchem Missverhältniss, dass 
die Bezeichnung desselben als eines geradezu schreienden keines 
Beweises bedarf, sich vielmehr ohne Weiteres rechtfertigt. Des 
Weiteren kommt in Betracht, dass für die in den Schutzgebieten 
befindlichen Personen, welche nicht als Eingeborene zu betrachten 
sind, auf Grund des $& 3 Ziff. 3 des R.-Ges. betr. die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete in der Fassung des 
Gesetzes vom 19. März 1888 durch Verordnung des Kaisers Vor- 
schriften gegen den Sklavenhandel zwar erlassen werden können, 
dass aber die Uebertretung derselben höchstens mit einjähriger 
Gefängnissstrafe bedroht werden darf; selbstverständlich bietet 
diese Strafe keine genügende Handhabe, um dem in dem Hinter- 
lande der Schutzgebiete von Nichteingeborenen betriebenen Sklaven- 
handel kräftig zu begegnen. 
Das Strafgesetzbuch selbst befasst sich im Gegensatze zu 
anderen modernen Kodifikationen auf strafrechtlichem Gebiete 
mit dem Sklavenhandel als solchem nicht; zwar enthält das- 
selbe in & 234 eine Bestimmung zum Schutze der persönlichen 
Freiheit, welche — vorausgesetzt, dass ihre Anwendung auch 
gegenüber denjenigen Delikten erfolgen kann, welche in einem 
staatlosen oder -unzivilisirten (febiete begangen sind — die Be- 
1 Vgl. hierüber Bmpme, Handbuch des Strafrechts I $ 69 Anm. 13 
und die daselbst angegebene Litteratur.
	        
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