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gebung vorzuschreibenden Strafandrohungen die durch 8 5 des
Einf.-Ges. zu dem St.-G.-B. der Strafgewalt derselben gezogene
Grenze nicht überschritten würde!. Mit Rücksicht auf diese Be-
schränkung konnte durch die landesrechtliche Strafgesetzgebung
eine ausreichende Ahndung des Sklavenhandels und der damit in
näherem oder entfernterem Zusammenhang stehenden Handlungen,
welche der heutigen Rechtsüberzeugung aller zivilisirten Völker
als schwere Verbrechen gelten, nicht erzielt werden; die zwei-
jährige Gefängnissstrafe, welche die Landesgesetze anzudrohen be-
fugt sind, steht mit den unter dem Begriff des Sklavenhandels
zusammengefassten Handlungen in solchem Missverhältniss, dass
die Bezeichnung desselben als eines geradezu schreienden keines
Beweises bedarf, sich vielmehr ohne Weiteres rechtfertigt. Des
Weiteren kommt in Betracht, dass für die in den Schutzgebieten
befindlichen Personen, welche nicht als Eingeborene zu betrachten
sind, auf Grund des $& 3 Ziff. 3 des R.-Ges. betr. die Rechts-
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete in der Fassung des
Gesetzes vom 19. März 1888 durch Verordnung des Kaisers Vor-
schriften gegen den Sklavenhandel zwar erlassen werden können,
dass aber die Uebertretung derselben höchstens mit einjähriger
Gefängnissstrafe bedroht werden darf; selbstverständlich bietet
diese Strafe keine genügende Handhabe, um dem in dem Hinter-
lande der Schutzgebiete von Nichteingeborenen betriebenen Sklaven-
handel kräftig zu begegnen.
Das Strafgesetzbuch selbst befasst sich im Gegensatze zu
anderen modernen Kodifikationen auf strafrechtlichem Gebiete
mit dem Sklavenhandel als solchem nicht; zwar enthält das-
selbe in & 234 eine Bestimmung zum Schutze der persönlichen
Freiheit, welche — vorausgesetzt, dass ihre Anwendung auch
gegenüber denjenigen Delikten erfolgen kann, welche in einem
staatlosen oder -unzivilisirten (febiete begangen sind — die Be-
1 Vgl. hierüber Bmpme, Handbuch des Strafrechts I $ 69 Anm. 13
und die daselbst angegebene Litteratur.