Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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strafung verschiedener Handlungen ermöglicht, die zu dem Sklaven- 
raub und Sklavenhandel gehören, indessen ist auch bei einer sehr 
freien Auslegung dieser Vorschrift ein Einschreiten gegen den 
Sklavenhandel nur in geringstem Masse möglich, und gerade 
Sklavenhandel im engeren und eigentlichen Sinne kann auf Grund 
derselben nicht verfolgt werden, weil der Artikel das Moment der 
durch List, Gewalt oder Drohung erfolgenden Bemächtigung eines 
Menschen als Thatbestandsmerkmal betrachtet, also den Kauf 
eines unfreien oder freien Menschen nicht berücksichtigt. Ab- 
gesehen von dieser materiellen Insuffizienz stehen aber der Anwen- 
dung des 8 234 gegenüber den ausserhalb des zivilisirten Staaten- 
gebietes verübten Delikten gewichtige Hindernisse im Wege, welche 
wiederholt die Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung ver- 
hindert haben dürften; dieselben werden hervorgerufen durch die 
eigenthümliche Bestimmung des $ 4 Ziff. 3 des St.-G.-B., welche 
die Bestrafung eines Deutschen wegen eines im Auslande began- 
genen Verbrechens oder Vergehens davon abhängig macht, dass 
die Handlung durch die an dem Begehungsorte geltenden Gesetze 
mit Strafe bedroht ist; in der strafrechtlichen Litteratur ist es 
von jeher bestritten gewesen, ob von diesem Erforderniss auch 
dann nicht abgesehen werden kann, wenn eine in einem staatlosen 
oder unzivilisirten Gebiete verübte Handlung in Frage steht; die 
Ansicht der Mehrheit der Schriftsteller geht dahin, dass mit Rück- 
sicht auf, den zwingenden Wortlaut des Gesetzes auch in diesem 
Falle an dem soeben erwähnten Erforderniss der Bedrohung durch 
die lex loci festgehalten werden muss, so wenig auch von ihnen 
die geradezu ungeheuerliche Konsequenz dieser Auslegung ver- 
kannt wird, die dahin führt, dass ein Deutscher, welcher in einem 
solchen Gebiete einen Deutschen ermordet hat, in Deutschland 
sich ungehindert niederlassen und aufhalten kann und die Staats- 
anwaltschaft nicht in der Lage ist, die Strafverfolgung gegen ihn 
einzuleiten. Dass diese Ansicht auch von den verbündeten Re- 
gierungen getheilt wird, ergeben die Motive zu dem Entwurfe eines
	        
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