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Gesetzes betr. die Abänderung des $ 4 des St.-G.-B., welcher von
dem Reichskanzler am 17. Mai 1889 dem Reichstag vorgelegt,
jedoch nicht erledigt wurde?; eine spätere Wiedervorlegung hat
nicht stattgefunden, ohne dass die Gründe dafür bekannt geworden
wären; zur Rechtfertigung der damals vorgeschlagenen Abände-
rungen bezogen sich die Motive unter Anderem auf die Missstände
und Unzuträglichkeiten, welche der heutige Rechtszustand durch
die ausnahmslose Abhängigmachung der Strafverfolgung im In-
land von der Strafbarkeit nach der lex loci mit sich bringe,
Missstände, die in um so bedeutenderem Umfange hervortreten, je
ausgedehnter und inniger die internationalen Beziehungen Deutsch-
lands mit anderen Ländern werden und je häufiger Deutsche in
die Lage kommen, sich in staatlosen oder unzivilisirten Gebieten
aufzuhalten. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass die Reichs-
gesetzgebung die Abänderung des Strafgesetzbuchs bezüglich dieses
Punktes in die Hand nimmt; die neuesten Strafgesetzbücher stehen
in dieser Hinsicht auf einem anderen Standpunkt, welcher den
Bedürfnissen unserer Zeit jedenfalls in höherem Masse entspricht
denn der in dem deutschen Strafgesetzbuche festgehaltene, dem
durch die Kennzeichnung als veraltet kein Unrecht geschieht.
Nach Massgabe der vorgenannten Bestimmungen des deutschen
Strafrechts konnte also der. Sklavenhandel, wenn in staatlosen
oder unzivilisirten Gebieten, also vor Allem in dem Hinterlande
der Schutzgebiete verübt, nicht verfolgt werden. Eine Aenderung
der deutschen Gesetzgebung in dieser Hinsicht wurde längst als
Bedürfniss anerkannt, dasselbe bestand schon vor dem Eintritt
des Reiches in die Reihe der Kolonialmächte und vor dem ziel-
und zweckbewussten Vorgehen der bedeutendsten Staaten gegen
den Afrikanischen Sklavenhandel, es wurde aber erst seit dieser
Zeit zu einem besonders dringlichen, dessen Befriedigung sich die
Gesetzgebung auf die Dauer um so weniger entziehen konnte, als
® Verhandlungen des Reichstags, 7. Legislaturperiode 4. Session 1888/89,
dritter Anlageband S. 1458, 1457.