Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Gesetzes betr. die Abänderung des $ 4 des St.-G.-B., welcher von 
dem Reichskanzler am 17. Mai 1889 dem Reichstag vorgelegt, 
jedoch nicht erledigt wurde?; eine spätere Wiedervorlegung hat 
nicht stattgefunden, ohne dass die Gründe dafür bekannt geworden 
wären; zur Rechtfertigung der damals vorgeschlagenen Abände- 
rungen bezogen sich die Motive unter Anderem auf die Missstände 
und Unzuträglichkeiten, welche der heutige Rechtszustand durch 
die ausnahmslose Abhängigmachung der Strafverfolgung im In- 
land von der Strafbarkeit nach der lex loci mit sich bringe, 
Missstände, die in um so bedeutenderem Umfange hervortreten, je 
ausgedehnter und inniger die internationalen Beziehungen Deutsch- 
lands mit anderen Ländern werden und je häufiger Deutsche in 
die Lage kommen, sich in staatlosen oder unzivilisirten Gebieten 
aufzuhalten. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass die Reichs- 
gesetzgebung die Abänderung des Strafgesetzbuchs bezüglich dieses 
Punktes in die Hand nimmt; die neuesten Strafgesetzbücher stehen 
in dieser Hinsicht auf einem anderen Standpunkt, welcher den 
Bedürfnissen unserer Zeit jedenfalls in höherem Masse entspricht 
denn der in dem deutschen Strafgesetzbuche festgehaltene, dem 
durch die Kennzeichnung als veraltet kein Unrecht geschieht. 
Nach Massgabe der vorgenannten Bestimmungen des deutschen 
Strafrechts konnte also der. Sklavenhandel, wenn in staatlosen 
oder unzivilisirten Gebieten, also vor Allem in dem Hinterlande 
der Schutzgebiete verübt, nicht verfolgt werden. Eine Aenderung 
der deutschen Gesetzgebung in dieser Hinsicht wurde längst als 
Bedürfniss anerkannt, dasselbe bestand schon vor dem Eintritt 
des Reiches in die Reihe der Kolonialmächte und vor dem ziel- 
und zweckbewussten Vorgehen der bedeutendsten Staaten gegen 
den Afrikanischen Sklavenhandel, es wurde aber erst seit dieser 
Zeit zu einem besonders dringlichen, dessen Befriedigung sich die 
Gesetzgebung auf die Dauer um so weniger entziehen konnte, als 
® Verhandlungen des Reichstags, 7. Legislaturperiode 4. Session 1888/89, 
dritter Anlageband S. 1458, 1457.
	        
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