Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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8 234 des St.-G.-B. normirten Straffalle verschiedenes Delikt 
geschaffen, die vorsätzliche Mitwirkung an einem Unternehmen, 
das auf Sklavenraub gerichtet ist; gegenüber den Vorschlägen 
des ersten Entwurfes enthält diese Bestimmung eine Erweiterung 
des Thatbestandes, da letzterer nur von der Theilnahme an einem 
zum Zwecke des Sklavenraubs unternommenen Streifzuge sprach; 
wie die Motive erkennen lassen, ist diese Aenderung mit Rück- 
sicht auf die konkreten Verhältnisse in den Hinterländern der 
Afrikanischen Schutzgebiete für angemessen erachtet worden, da 
der Sklavenraub auch in anderer Weise als vermittelst eines 
Streifzuges verübt werden kann, beispielsweise gelegentlich des 
Durchzugs von Handelskaravanen. Einer Erläuterung dessen, 
was unter Sklavenraub zu verstehen ist, enthält sich das Gesetz, 
auch in den Motiven findet sich keine Andeutung darüber, wel- 
chen Sinn die Gesetzgebung mit diesem Begriff verbunden hat; 
vermuthlich war man der Meinung, dass von einer Definition ohne 
Bedenken abgesehen werden könne, da ohnehin kein Zweifel über 
Inhalt und Tragweite desselben obwalten könne; unter Anlehnung 
an & 234 des St.-G.-B. wird man unter Sklavenraub die mittelst 
List, Gewalt oder Drohung erfolgende Bemächtigung eines Men- 
schen verstehen, um ihn in Sklaverei zu bringen; als gleichgültig 
ist es zu betrachten, ob es sich dabei um Menschen handelt, die 
sich in einem Zustande der Unfreiheit vermöge ihrer Stammes- 
rechte und Stammesgewohnheiten befinden oder als frei im Sinne 
der europäischen Anschauungen anzuerkennen sind. In Folge 
des Mangels jeder Definition kann den örtlichen Verhältnissen und 
der Veränderung derselben in ausgiebigem Masse Rechnung ge- 
tragen werden. Die Strafandrohung erstreckt sich aber nicht nur 
auf die vorsätzliche Mitwirkung an dem Sklavenraub selbst, son- 
dern sie erfasst auch die dolose Mitwirkung an jedem Unter- 
nehmen, das auf den Sklavenraub gerichtet ist; hierdurch wird 
der-Kreis der unter Strafe gestellten Handlungen wesentlich aus- 
gedehnt. Alles, was zur Ausführung des Sklavenraubs dient, fällt
	        
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