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8 234 des St.-G.-B. normirten Straffalle verschiedenes Delikt
geschaffen, die vorsätzliche Mitwirkung an einem Unternehmen,
das auf Sklavenraub gerichtet ist; gegenüber den Vorschlägen
des ersten Entwurfes enthält diese Bestimmung eine Erweiterung
des Thatbestandes, da letzterer nur von der Theilnahme an einem
zum Zwecke des Sklavenraubs unternommenen Streifzuge sprach;
wie die Motive erkennen lassen, ist diese Aenderung mit Rück-
sicht auf die konkreten Verhältnisse in den Hinterländern der
Afrikanischen Schutzgebiete für angemessen erachtet worden, da
der Sklavenraub auch in anderer Weise als vermittelst eines
Streifzuges verübt werden kann, beispielsweise gelegentlich des
Durchzugs von Handelskaravanen. Einer Erläuterung dessen,
was unter Sklavenraub zu verstehen ist, enthält sich das Gesetz,
auch in den Motiven findet sich keine Andeutung darüber, wel-
chen Sinn die Gesetzgebung mit diesem Begriff verbunden hat;
vermuthlich war man der Meinung, dass von einer Definition ohne
Bedenken abgesehen werden könne, da ohnehin kein Zweifel über
Inhalt und Tragweite desselben obwalten könne; unter Anlehnung
an & 234 des St.-G.-B. wird man unter Sklavenraub die mittelst
List, Gewalt oder Drohung erfolgende Bemächtigung eines Men-
schen verstehen, um ihn in Sklaverei zu bringen; als gleichgültig
ist es zu betrachten, ob es sich dabei um Menschen handelt, die
sich in einem Zustande der Unfreiheit vermöge ihrer Stammes-
rechte und Stammesgewohnheiten befinden oder als frei im Sinne
der europäischen Anschauungen anzuerkennen sind. In Folge
des Mangels jeder Definition kann den örtlichen Verhältnissen und
der Veränderung derselben in ausgiebigem Masse Rechnung ge-
tragen werden. Die Strafandrohung erstreckt sich aber nicht nur
auf die vorsätzliche Mitwirkung an dem Sklavenraub selbst, son-
dern sie erfasst auch die dolose Mitwirkung an jedem Unter-
nehmen, das auf den Sklavenraub gerichtet ist; hierdurch wird
der-Kreis der unter Strafe gestellten Handlungen wesentlich aus-
gedehnt. Alles, was zur Ausführung des Sklavenraubs dient, fällt