Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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unter die Strafbestimmung, die vorsätzliche Mitwirkung an den 
darauf gerichteten Vorbereitungshandlungen ist ebenfalls strafbar; 
für die Bedeutung, welche mit dem Begriffe Unternehmen ver- 
bunden ist, kann wohl auf $ 82 des St.-G.-B. verwiesen werden, 
wonach als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des 
Hochverrathes vollendet wird, jede Handlung anzusehen ist, durch 
die das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden 
soll; die analoge Anwendung desselben auf 8 1 des gegenwärtigen 
Gesetzes dürfte keinem Bedenken unterliegen; auf die Streit- 
fragen, welche in der strafrechtlichen Litteratur sich auf Grund 
der ebenerwähnten Vorschrift entwickelt haben, kann hier nicht 
eingegangen werden. Zweifellos ist beispielsweise derjenige, wel- 
cher zum Zwecke des Sklavenraubs Gelder zur Verfügung stellt, 
Mannschaften anwirbt, ein Schiff ausrüstet, nach $ 1 auch dann 
zu bestrafen, wenn das Unternehmen, gleichviel aus welcher Ver- 
anlassung, nicht verwirklicht wurde. Was die Mitwirkung betrifft, 
so begreift dieselbe alle Unterarten der strafrechtlichen Kategorie 
der Theilnahme in sich, also die Anstiftung, Mitthäterschaft, Bei- 
hülfe, das Erbieten zur Theilnahme; um Strafe verhängen zu 
können muss der Richter die Vorsätzlichkeit des der Mitwirkung 
Verdächtigen feststellen, dem Angeklagten muss also bekannt 
gewesen sein, dass die von ihm entfaltete Thätigkeit für ein Unter- 
nehmen bestimmt war, dessen Zweck der Sklavenraub ist. Wäh- 
rend das Gesetz die der vorsätzlichen Mitwirkung Schuldigen mit 
Zuchthausstrafe bedroht, hat es gegen die Veranstalter und An- 
führer des Unternehmens Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren 
vorgesehen; erschwerte Strafen sind für den Fall angedroht, dass 
durch einen zum Zwecke des Sklavenraubs unternommenen Streif- 
zug der Tod einer der Personen verursacht wurde, gegen welche 
der Streifzug gerichtet war; die Veranstalter und Anführer trifft 
alsdann die Todesstrafe, während gegen die übrigen Theilnehmer 
auf Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen ist. In 
Folge der Gleichstellung von Anführern und Veranstaltern kann 
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