Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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es vorkommen, dass eine Person, welche sich an dem Streifzuge 
gar nicht aktiv betheiligt hat, der Todesstrafe verfällt, die Thätig- 
keit des Veranstalters kann mit dem Augenblick ihr Ende er- 
reicht haben, in welchem der Streifzug aufbricht, der Veranstalter 
begnügt sich mit der Vorbereitung und überlässt die gefährlichere 
Ausführung anderen Personen, am sicheren Orte die Erfolge 
seines Unternehmens abwartend; ungeachtet dieses Fernhaltens 
von der aktiven Theilnahme bei der Expedition würde ihn unter 
der gedachten Voraussetzung die Todesstrafe treffen; dass die 
Verhängung der schwersten Strafe auch in diesem Falle voll- 
kommen berechtigt ist, unterliegt keinem Zweifel, und mit vollem 
Recht hat deshalb das Gesetz sich in Ansehung dieses Punktes 
den Gesetzgebungen anderer Staaten. angeschlossen; wer eine 
Expedition zum Zwecke des Sklavenraubs veranstaltet, weiss ganz 
genau, dass dieselbe nicht ohne die Tödtung von Menschen durch- 
geführt werden kann, ihn trifft daher die rechtliche Verantwort- 
lichkeit für das verflossene Blut in demselben Masse wie den 
Anführer des Streifzugs und er kann zu seiner Entlastung mit 
Nichten sich darauf berufen, dass er die Tödtung nicht hätte 
vorhersehen können; für die Strafverhängung hat der Richter nur 
den ursachlichen Zusammenhang zwischen dem Tod einer Person 
der Menschenklasse, gegen welche der Streifzug gerichtet war, 
und diesem festzustellen; dieser Zusammenhang ist auch dann 
vorhanden, wenn eine Person an einer durch den Streifzug er- 
haltenen Wunde, sei es auch nach längerer Zeit erst, stirbt. 
Im Gegensatze zu dem Sklavenraunb richtet sich $ 2 gegen 
den Betrieb des Sklavenhandels, welchem die vorsätzliche Mit- 
wirkung bei der demselben dienenden Beförderung von Sklaven, 
gleichgestellt wird; die Strafe ist Zuchthausstrafe, bei Annahme 
mildernder Umstände jedoch Gefängnissstrafe nicht unter drei Mo- 
naten; was unter dem Sklavenhandel gegehenen Falles zu verstehen 
ist wird nicht näher gesagt, ein Bedürfniss für eine gesetzliche. 
Definition ist auch hier nicht vorhanden, da die freie Beweis-
	        
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