— 546 —
es vorkommen, dass eine Person, welche sich an dem Streifzuge
gar nicht aktiv betheiligt hat, der Todesstrafe verfällt, die Thätig-
keit des Veranstalters kann mit dem Augenblick ihr Ende er-
reicht haben, in welchem der Streifzug aufbricht, der Veranstalter
begnügt sich mit der Vorbereitung und überlässt die gefährlichere
Ausführung anderen Personen, am sicheren Orte die Erfolge
seines Unternehmens abwartend; ungeachtet dieses Fernhaltens
von der aktiven Theilnahme bei der Expedition würde ihn unter
der gedachten Voraussetzung die Todesstrafe treffen; dass die
Verhängung der schwersten Strafe auch in diesem Falle voll-
kommen berechtigt ist, unterliegt keinem Zweifel, und mit vollem
Recht hat deshalb das Gesetz sich in Ansehung dieses Punktes
den Gesetzgebungen anderer Staaten. angeschlossen; wer eine
Expedition zum Zwecke des Sklavenraubs veranstaltet, weiss ganz
genau, dass dieselbe nicht ohne die Tödtung von Menschen durch-
geführt werden kann, ihn trifft daher die rechtliche Verantwort-
lichkeit für das verflossene Blut in demselben Masse wie den
Anführer des Streifzugs und er kann zu seiner Entlastung mit
Nichten sich darauf berufen, dass er die Tödtung nicht hätte
vorhersehen können; für die Strafverhängung hat der Richter nur
den ursachlichen Zusammenhang zwischen dem Tod einer Person
der Menschenklasse, gegen welche der Streifzug gerichtet war,
und diesem festzustellen; dieser Zusammenhang ist auch dann
vorhanden, wenn eine Person an einer durch den Streifzug er-
haltenen Wunde, sei es auch nach längerer Zeit erst, stirbt.
Im Gegensatze zu dem Sklavenraunb richtet sich $ 2 gegen
den Betrieb des Sklavenhandels, welchem die vorsätzliche Mit-
wirkung bei der demselben dienenden Beförderung von Sklaven,
gleichgestellt wird; die Strafe ist Zuchthausstrafe, bei Annahme
mildernder Umstände jedoch Gefängnissstrafe nicht unter drei Mo-
naten; was unter dem Sklavenhandel gegehenen Falles zu verstehen
ist wird nicht näher gesagt, ein Bedürfniss für eine gesetzliche.
Definition ist auch hier nicht vorhanden, da die freie Beweis-