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würdigung den Strafrichter befähigt, den verschiedenartigen For-
men, welche der Sklavenhandel anwendet, Rechnung zu tragen;
auch die meisten neueren (sesetze enthalten sich der Aufstellung
einer Definition, so spricht das belgische Gesetz von 1893 eben-
falls nur von dem commerce d’esclaves, ohne zu sagen, in welchen
Fällen derselbe als vorhanden anzunehmen ist, ähnlich war schon
das französische Gesetz vom 4. März 1831 gefasst, hier war die
Rede von dem trafic connu sous le nom de traite des noirs;
auch hier ist der mit dem Begriffe des Mitwirkens verbundene
Sinn der weitestgehende, so dass alle Unterstützungs- und Hülfs-
handlungen darunter fallen, welche dem Transport von Sklaven
zum Zwecke des Handels dienen, beispielsweise die Verschiffung,
Ausladung, die Uebernahme, die Aufnahme während des Marschs
oder der Reise, aber auch die Lieferung von Ausrüstungsgegen-
ständen für die Beförderung u. dgl. m. In der Brüsseler General-
akte finden sich mehrfach Vermuthungen darüber aufgestellt, wann
ein Fall des Sklavenhandels vorliegt, so bestimmt Art. 90, dass
derjenige, welcher List oder Gewalt angewendet hat, um einem
in Freiheit gesetzten Sklaven seinen Freibrief zu nehmen oder
denselben seiner Freiheit zu berauben, als Sklavenhändler an-
gesehen werden soll (sera consider comme marchand d’esclaves).
Das freie Beweiswürdigungsrecht des deutschen Strafrichters kann
hierdurch nicht berührt werden, ungeachtet derselben ist unter
Berücksichtigung aller Umstände zu untersuchen und festzustellen,
ob ein inhaltlich des $ 2 des gegenwärtigen Gesetzes zu bestra-
fender Fall vorliegt. Selbstverständlich findet die Strafandrohung
auch Anwendung auf den Kapitän eines Schiffes, der wissend,
dass dasselbe zum Sklaventransport bestimmt ist, die Führung
darüber übernimmt, ebenso auf die Matrosen, welche in Kennt-
niss dieser Eigenschaft auf demselben Dienste nehmen oder, nach-
dem sie dies in Erfahrung gebracht haben, gleichwohl in dem
Dienste freiwillig verbleiben, ferner auf den Rheder, welcher ein
Schiff zum Sklaventransport verleiht; ob auch der Lootse, welcher