Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Religiöse Kindererziehung, Austritt und Uebertritt 
in Religionsgemeinschaften nach der Grossherzogl. 
Hessischen Gesetzgebung. 
Von 
Ober-Rechnungsrath Dr. ZELLER-Darmstadt. 
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Der bisherigen Rechtsentwickelung folgend hat der Entwurf 
des bürgerlichen Gesetzbuchs die elterliche Gewalt als vormund- 
schaftliche Gewalt, d. h. als Schutzgewalt gestaltet, welche ihrem 
Inhaber das Recht und die Pflicht der Sorge für die Person und 
das Vermögen des Kindes giebt!. Auf Grund der Erziehungs- 
pflicht und des Erziehungsrechtes haben die Eltern das Religions- 
bekenntniss ihrer Kinder zu bestimmen. Sie sind nach gemeinem 
deutschen Rechte nicht verpflichtet, ihre Kinder in ihrer eigenen 
Konfession zu erziehen, sondern können für dieselben ein anderes 
Bekenntniss wählen. — Der Rechtszustand in Deutschland über 
die religiöse Erziehung der Kinder ist ein ausserordentlich bunter, 
die Landesgesetze befolgen die abweichendsten Grundsätze. Theils 
stellen sie feste, sowohl den Vater als die Mutter absolut bin- 
dende Normen auf, theils geben sie dem Vater ein mehr oder 
weniger ausgedehntes Bestimmungsrecht, theils erklären sie Ver- 
träge der Eltern über die religiöse Erziehung, für zulässig und 
gestatten eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur durch 
einen solchen Vertrag. Nach dem Tode des Vaters ist regel- 
1 Denkschrift zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches nebst der 
Anlagen. Berlin, J. Guttentag, 1896, S. 233.
	        
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