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schaften ohne Koroprationsrechte gelten in Bezug auf den Austritt
von Mitgliedern als Privatvereine (Art. 7). Für Kinder unter
14 Jahren wird die Austrittserklärung von denen abgegeben, welche
die religiöse Erziehung bestimmen; bis zur vollendeten Schulpflicht
müssen diese Kinder jedenfalls an einem anerkannten Religions-
unterricht theilnehmen (Art. 8)°°. Im ersteren Falle „kann“ der
Ausgetretene zu den finanziellen Lasten der Kirche oder Religions-
gemeinschaft, an deren Religionsunterricht die Kinder theilnehmen,
zugezogen werden (Art. 9). Für Beschwerden wegen Zuziehung
nach Art. 4 und 9 gelten die Bestimmungen über Beschwerden
wegen Zuziehung zur Gemeindesteuer. Waren keine kirchlichen
Umlagehebregister offengelegt, so tritt die Beschwerde an der Zu-
stellung des Anforderungszettels (Art. 10)?”. Die Erklärung des
Austritts oder Uebertritts muss, um rechtliche Wirkung zu haben,
bedingungs- und vorbehaltslos abgegeben ‚sein. Die Entscheidung
über die Gültigkeit der Form steht den Verwaltungsbehörden, in
höchster Instanz dem Ministerium der Justiz und des Innern zu.
Bei der gerichtlichen Beurkundung des Austritts ist ein Stempel
von 6 Mark anzuwenden (Stempeltarif zum Ausf.-Ges. zum G.-V.-G.
v. 30. Aug. 1879)°®,
Ein besonderes Gesetz vom 10. September 1878 (Reg.-
Bl. 8. 116) betrifft den Austritt aus den israelitischen Religions-
gemeinden. Vor diesem Gesetze wurde an dem Grundsatze fest-
gehalten, dass jeder Israelit dem Verbande derjenigen israe-
litischen Religionsgemeinde angehöre, in deren räumlichen Be-
zirk er seinen Wohnsitz hat. Israeliten, welche aus religiösen
2° Gesetzentwurf und Motive s. Verhandlungen der 2. Kammer der
Landstände, XV. Landtag 1876/78, Prot. No. 46, Beil. Bd. IV No. 296—298.
Berathung und Abstimmung Bd. VI, No. 79.
?” Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (I. Instanz Kreis
ausschuss, II. Instanz Provinzausschuss, Revision an den Verwaltungsgerichts-
hof) richtet sich nach Art. 48 II 5 Kreis- und Provinzialordnung. Zeitschrift
für Staats- und Gemeindeverwaltung, Jahrg. VIII, S. 139--141.
28 S, KÖHLER, -Kirchenrecht 8. 60—63.