Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 571 — 
schaften ohne Koroprationsrechte gelten in Bezug auf den Austritt 
von Mitgliedern als Privatvereine (Art. 7). Für Kinder unter 
14 Jahren wird die Austrittserklärung von denen abgegeben, welche 
die religiöse Erziehung bestimmen; bis zur vollendeten Schulpflicht 
müssen diese Kinder jedenfalls an einem anerkannten Religions- 
unterricht theilnehmen (Art. 8)°°. Im ersteren Falle „kann“ der 
Ausgetretene zu den finanziellen Lasten der Kirche oder Religions- 
gemeinschaft, an deren Religionsunterricht die Kinder theilnehmen, 
zugezogen werden (Art. 9). Für Beschwerden wegen Zuziehung 
nach Art. 4 und 9 gelten die Bestimmungen über Beschwerden 
wegen Zuziehung zur Gemeindesteuer. Waren keine kirchlichen 
Umlagehebregister offengelegt, so tritt die Beschwerde an der Zu- 
stellung des Anforderungszettels (Art. 10)?”. Die Erklärung des 
Austritts oder Uebertritts muss, um rechtliche Wirkung zu haben, 
bedingungs- und vorbehaltslos abgegeben ‚sein. Die Entscheidung 
über die Gültigkeit der Form steht den Verwaltungsbehörden, in 
höchster Instanz dem Ministerium der Justiz und des Innern zu. 
Bei der gerichtlichen Beurkundung des Austritts ist ein Stempel 
von 6 Mark anzuwenden (Stempeltarif zum Ausf.-Ges. zum G.-V.-G. 
v. 30. Aug. 1879)°®, 
Ein besonderes Gesetz vom 10. September 1878 (Reg.- 
Bl. 8. 116) betrifft den Austritt aus den israelitischen Religions- 
gemeinden. Vor diesem Gesetze wurde an dem Grundsatze fest- 
gehalten, dass jeder Israelit dem Verbande derjenigen israe- 
litischen Religionsgemeinde angehöre, in deren räumlichen Be- 
zirk er seinen Wohnsitz hat. Israeliten, welche aus religiösen 
2° Gesetzentwurf und Motive s. Verhandlungen der 2. Kammer der 
Landstände, XV. Landtag 1876/78, Prot. No. 46, Beil. Bd. IV No. 296—298. 
Berathung und Abstimmung Bd. VI, No. 79. 
?” Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (I. Instanz Kreis 
ausschuss, II. Instanz Provinzausschuss, Revision an den Verwaltungsgerichts- 
hof) richtet sich nach Art. 48 II 5 Kreis- und Provinzialordnung. Zeitschrift 
für Staats- und Gemeindeverwaltung, Jahrg. VIII, S. 139--141. 
28 S, KÖHLER, -Kirchenrecht 8. 60—63.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.