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Quellen und Entscheidungen.
Die Rechtsungültigkeit der Strafbestimmungen der
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 189,
Die hier mitgetheilten Entscheidungen Hamburger Gerichte
enthalten sehr bemerkenswerthe Erörterungen über die Rechts-
ungültigkeit der Strafbestimmungen der Betriebsordnung für die
Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Das Haupt-
verfahren wegen Uebertretungen dieser Bestimmungen wurde ab-
gelehnt aus folgenden
Gründen:
Die Strafbestimmungen der Betriebsordnung für die Haupt-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 691)
entbehren der Rechtsbeständigkeit.
Die Betriebsordnung ist, ebenso wie ihre Vorgänger, die
Bahnpolizeireglements vom 4. Jan. 1875 (Zentralblatt S. 57 ff.)
und vom 30. Nov. 1885 (R.-G.-Bl. 8. 289 ff), vom Bundesrath
erlassen „auf Grund von Art. 42 und 43 der Reichs-Verfassung“.
Diese Verfassungsbestimmungen sind gleichlautend mit Art. 42
und 43 der Verfassung des Norddeutschen Bundes. In Art. 42
verpflichten sich die Bundesregierungen, die deutschen Eisen-
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit-
liches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu her-
zustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und
ausrüsten zu lassen. In Art. 43 Satz 1 heisst es sodann: