Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Quellen und Entscheidungen. 
Die Rechtsungültigkeit der Strafbestimmungen der 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 189, 
Die hier mitgetheilten Entscheidungen Hamburger Gerichte 
enthalten sehr bemerkenswerthe Erörterungen über die Rechts- 
ungültigkeit der Strafbestimmungen der Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Das Haupt- 
verfahren wegen Uebertretungen dieser Bestimmungen wurde ab- 
gelehnt aus folgenden 
Gründen: 
Die Strafbestimmungen der Betriebsordnung für die Haupt- 
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 691) 
entbehren der Rechtsbeständigkeit. 
Die Betriebsordnung ist, ebenso wie ihre Vorgänger, die 
Bahnpolizeireglements vom 4. Jan. 1875 (Zentralblatt S. 57 ff.) 
und vom 30. Nov. 1885 (R.-G.-Bl. 8. 289 ff), vom Bundesrath 
erlassen „auf Grund von Art. 42 und 43 der Reichs-Verfassung“. 
Diese Verfassungsbestimmungen sind gleichlautend mit Art. 42 
und 43 der Verfassung des Norddeutschen Bundes. In Art. 42 
verpflichten sich die Bundesregierungen, die deutschen Eisen- 
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit- 
liches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu her- 
zustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und 
ausrüsten zu lassen. In Art. 43 Satz 1 heisst es sodann:
	        
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