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Anfechtung der Legitimität eines Kindes
in Unfallsachen.
Von
Kreisgerichtsrath Dr. BEnno Hırse, Berlin.
Auf Grund des Unf.-Vers.-Ges. vom 6. Juli 1884 8 6 steht
dem vaterlosen Kinde eines durch Betriebsunfall getödteten Ar-
beiters eine, vom Todestage desselben an, zu gewährende Rente
in Höhe von 15 Prozent seines ermittelten Arbeitsverdienstes zu.
Diese Vorschrift hat in den späteren Unfallversicherungsgesetzen
eine wortgetreue Aufnahme gefunden. Darnach ist rechtlich un-
streitig, dass aus der blossen Thatsache einer auf Betriebsunfall
zurückzuführenden Tödtung jedes seines Vaters beraubte Kind
einen Rechtsanspruch auf diese Waisenrente hat. Seitens des
Reichsversicherungsamtes ist demzufolge auch ausgesprochen
worden in den Rekursbescheiden No. 895 vom 16. Dez. 1889
(Amtl. Nachr. 1890, S. 513), dass zwar die in einer nach dem
Unfall geschlossenen Ehe geborenen oder durch eine solche Ehe
legitimirten Kinder sowie Rekursentscheidung 1494 v. 1. April
1896 (ebd. 1896 S. 243 der nasciturus). entschädigungsberechtigt
seien, aber No. 321 vom 7. Febr. 1887 (ebd. 1887, S. 133) und
No. 1192 vom 10. Okt. 1892 (ebd. 1892, S. 346) den Stiefkindern
weder im Gebiete des preussischen noch in diesem des gemeinen
oder sächsischen Rechtes, sowie No. 180 vom 12. Juli 1886 (ebd.
1886, S. 129) erst recht nicht unehelichen Kindern diese Waisen-
rente gebühre.