Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 57I — 
Anfechtung der Legitimität eines Kindes 
in Unfallsachen. 
Von 
Kreisgerichtsrath Dr. BEnno Hırse, Berlin. 
Auf Grund des Unf.-Vers.-Ges. vom 6. Juli 1884 8 6 steht 
dem vaterlosen Kinde eines durch Betriebsunfall getödteten Ar- 
beiters eine, vom Todestage desselben an, zu gewährende Rente 
in Höhe von 15 Prozent seines ermittelten Arbeitsverdienstes zu. 
Diese Vorschrift hat in den späteren Unfallversicherungsgesetzen 
eine wortgetreue Aufnahme gefunden. Darnach ist rechtlich un- 
streitig, dass aus der blossen Thatsache einer auf Betriebsunfall 
zurückzuführenden Tödtung jedes seines Vaters beraubte Kind 
einen Rechtsanspruch auf diese Waisenrente hat. Seitens des 
Reichsversicherungsamtes ist demzufolge auch ausgesprochen 
worden in den Rekursbescheiden No. 895 vom 16. Dez. 1889 
(Amtl. Nachr. 1890, S. 513), dass zwar die in einer nach dem 
Unfall geschlossenen Ehe geborenen oder durch eine solche Ehe 
legitimirten Kinder sowie Rekursentscheidung 1494 v. 1. April 
1896 (ebd. 1896 S. 243 der nasciturus). entschädigungsberechtigt 
seien, aber No. 321 vom 7. Febr. 1887 (ebd. 1887, S. 133) und 
No. 1192 vom 10. Okt. 1892 (ebd. 1892, S. 346) den Stiefkindern 
weder im Gebiete des preussischen noch in diesem des gemeinen 
oder sächsischen Rechtes, sowie No. 180 vom 12. Juli 1886 (ebd. 
1886, S. 129) erst recht nicht unehelichen Kindern diese Waisen- 
rente gebühre.
	        
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