Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gungsanspruch der Wittwe und des Kindes auf die blosse That- 
sache des eingetretenen Todes und der zusammentreffenden 
Familienangehörigkeit begründet hat. Ebensowenig wie der An- 
spruch der Wittwe wegen der Trennung von Tisch und Bett 
erlischt, kann dieser des Kindes deshalb verwirkt werden, weil 
sein gesetzlicher Vater bisher ihm Unterhalt nicht gewährte und 
eine andere Person in Folge eines Geschlechtsdeliktes die wenig- 
stens theilweise Fürsorgepflicht trifft und erfüllte. 
Dagegen fällt der Anspruch auf Waisenrente rechtsunbedenk- 
lich fort sobald die Rechtsfiktion der Vaterschaft des Betriebs- 
getödteten widerlegt wurde. Das Bundesamt für das Heimaths- 
wesen hat in dem Erkenntnisse vom 14. Sept. 1895 (Pr. Verw.-Bl. 
XVII S. 48) den Rechtsgrundsatz festgehalten, dass die gesetz- 
lichen Bestimmungen über die Legitimität ehelicher Kinder wie 
für das Privatrecht, so auch für das Öffentliche Recht gelten. 
Hiervon als von einer untrüglichen Prämisse ausgehend kann die 
legitime Abstammung auch in Fällen des öffentlichen Rechtes 
nur in derselben Weise angefochten bezw. widerlegt werden, wie 
die Rechtsregeln des bürgerlichen Rechtes dies vorsehen. Dass die 
Rekursentscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 24. Sept. 
1895 davon habe abgehen wollen, lässt deren Begründung nicht 
schliessen. Vielmehr ist auch sie von dem gleichen Rechtssatze 
ausgegangen und hat nur den einzuschlagenden Weg verfehlt. 
Es ist Seitens des Reichsgerichtes in den Urtheilen vom 31. Jan. 
1887 (Entsch. Bd. XVIII 8. 184) und vom 3. Juli 1890 (ebenda 
Bd. XXVI S. 305) die Frage geprüft worden, ob ein in der Ehe 
geborenes Kind berechtigt sei, dessen Ehelichkeit von dem Ehe- 
manne nicht angefochten wird, gegen diesen eine auf Anfechtung 
der Ehelichkeit gerichtete Klage zu erheben. Dasselbe ist in 
dem ersteren Urtheile zu dem Eindergebnisse gelangt, für das 
gemeine Recht solche als statthaft anzuerkennen, hat jedoch in 
dem Letzteren deren Zulässigkeit für das preussische Recht ver- 
neint. Damit stimmt es überein mit der Rechtsauffassung des 
Obertribunals in dem Erkenntniss vom 26. Juni 1837 (Entsch. 
Bd. XXVILS. 292, 300flg.). Von der Auffassung dieses letzteren 
weichen zwar ab v. RÖNNE (Juristische Wochenschrift von 1838,
	        
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