Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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2. Die Nachbarinsel Man und die Kanalinseln Jersey und Guernsey, 
welche, nicht mehr zum vereinigten Königreich gehörend, sich einer alter- 
tümlichen Verfassung und weitgehender Verwaltung ihrer eigenen Angelegen- 
heiten erfreuen, gleichwohl jedoch in einer — durch das Home Office ver- 
mittelten — Abhängigkeit von der Krone stehen. 
3. Die Kolonien, die zwar insgesamt unter Leitung des Kolonialamts 
(Colonial Office) stehen, aber eine grosse Mannigfaltigkeit von Verfassungs- 
formen darbieten, beginnend mit den legislativ und administrativ vollständig 
abhängigen sogenannten Urown Colonies bis zu den Selfgoverning Colonies 
mit ihren eigenen, dem Parlamente des Mutterlandes nachgebildeten legis- 
lativen Körperschaften und ihren eigenen, diesen verantwortlichen Exekutiv- 
behörden. Gleichwohl ist auch hier eine gewisse Abhängigkeit vom Mutter- 
lande gegeben, welche, abgesehen von der für alle Teile des Reiches 
bestehenden Suprematie des britischen Parlaments, insbesondere darin her- 
vortritt, dass, wie in allen Kolonien, auch hier an die Spitze ein von der 
Krone anerkannter Gouverneur gestellt ist, und der Krone zudem ein Ein- 
spruchsrecht gegen jedes von der Kolonie beabsichtigte Gesetz zusteht. 
4. Indien; wenn auch die Organisation und (lokale) Verwaltung des un- 
geheueren Reiches die Grundzüge einer Kronkolonie darbietet, so nimmt 
dasselbe doch eine von den Kolonien gesonderte Rechtsstellung ein, die sich 
namentlich darin ausspricht, dass die Königin als Beherrscherin des indischen 
Reiches den Titel einer Kaiserin führt und dass für Leitung der indischen 
Angelegenheiten ein eigenes Ministerium in London, das India Office, besteht. 
5. Staaten und Ländergebiete, welche zwar nicht mehr der britischen 
Territorialhoheit unterworfen sind, aber doch in gewissen Richtungen — sei 
es behufs Sicherung der Grenzen, sei es behufs Ausdehnung und Förderung 
britischer Industrie- und Handelsinteressen — britischem Einflusse dauernd 
dienstbar gemacht sind. Dahin gehören insbesondere die zahlreichen indi- 
schen Vasallenstaaten, sowie die Protektorate und Interessensphären (Spheres 
of Influence) in Afrika. 
Mit Schilderung dieser beschränkten Beherrschungsformen ist der Ver- 
fasser bei den bloss völkerrechtlichen Beziehungen des britischen Reiches zu 
anderen Staaten angelangt, die als solche der Leitung und Pflege des aus- 
wärtigen Amtes (foreign Office) in London unterliegen und den speziellen 
Gegenstand des 6. Kapitels bilden. 
Haben wir damit die gesamte Staatsverwaltung im Innern und nach 
aussen kennen gelernt, so bietet uns das folgende, 7. Kapitel eine Darstel- 
lung der Staatseinkünfte und ihrer Verwendung (the Revenues of the Crown 
and their Expenditure), auf welches sodann im 8. Kapitel die Erörterung 
der eigenartigen -Stellung der Dand- und Seemacht (the armed forces of the 
Orown) folgt. Dieselbe tritt für uns darin hervor, dass die Zugehörigkeit zur 
Armee und: Flotte durch Anwerbung, also private Verembarung begründet 
wird, ferner dass die Angehörigen der Armee und Flotte .zwar durch die
	        
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