Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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tung vom 11. März 1850. Endlich mag auch darauf hingewiesen werden, 
dass die vergleichende Heranziehung der süddeutschen Rechte, in der ersten 
Auflage bereits mit Erfolg begonnen, in der zweiten Auflage mannigfache 
Erweiterungen erfahren hat, die namentlich wir im Hinblick auf unsere Zu- 
kunftsträume mit Freuden begrüssen. 
Was die Ordnung des Stoffes anlangt, so zerfällt das Buch in zwei 
grosse Haupttheile. Der erste mit der Ueberschrift „Die Grundlegung“ be- 
handelt im ersten Kapitel die verwaltungsrechtlichen Grundlagen, im zweiten 
Kapitel dagegen die geschichtlichen Grundlagen des Polizeiverordnungsrechts. 
Der zweite Theil mit der Ueberschrift „Die Ausführung“ zerfällt in sechs 
Kapitel. In ihnen gelangen zur Erörterung: Die rechtliche Natur der 
Polizeistrafverordnungen, ihr Gegenstand und Inhalt, die berechtigten Be- 
hörden und die Bereiche der Polizeistrafverordnungen, Erlass und Auf- 
hebung von Polizeistrafverordnungen und die Kontrolen des Polizeiverord- 
nungsrechts. 
Alle diese überaus schwierigen Materien behandelt der Verfasser mit 
Schärfe und Gründlichkeit und zwar in einem Maasse, wie es diesem Gegen- 
stande bisher noch nicht zu Theil geworden ist. Dass er dabei nicht selten 
zu überraschenden, wir möchten fast sagen „verblüffenden“ Resultaten ge- 
langt, kann ihm nur der zum Vorwurf machen, der sich nicht gern aus den 
gewohnten Bahnen der Alltäglichkeit herausbringen lässt. Der objektiv und 
unbefangen denkende Leser wird sich dadurch nur um so mehr angeregt 
fühlen, dem Verfasser bis zu den letzten Gründen seiner Beweisführung zu 
folgen und Theorie und Praxis insbesondere werden nicht umhin können, 
sich mit den Darlegungen des Verfassers auseinanderzusetzen. Eine leichte 
Aufgabe wird das, wie wir meinen, nicht sein, im Besonderen auch auf dem 
Gebiete nicht, das unseres Wissens bisher den lautesten Widerspruch heraus- 
gefordert hat. Wir haben dabei im Sinne die Ausführungen über den Be- 
griff der Polizei und den Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Ver- 
ordnungsrechts in Preussen. 
Die in Praxis und Theorie gegenwärtig herrschende Meinung erblickt 
bekanntlich in der vielberufenen Vorschrift in $ 10 II 17 A.-L.-R.: 
„Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der Öffentlichen Ruhe, 
Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder 
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist 
das Amt der Polizei“ 
eine begriffliche Begrenzung für die Machtbefugniss der Polizei. Lönne 
meint, das A.-L.-R. habe damit nur gesetzlich fixirt, was die Wissenschaft 
des vorigen Jahrhunderts bereits erkannt habe und er verweist dabei auf 
Pürrsr („Promovendae salutis cura proprie non est politiae*), Für die 
Praxis aber hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 
1882 (das sogenannte Kreuzberg-Urtel, Entsch. des O.-V.-G. Bd. IX S. 353 ff.) 
eur Richtschnur gedient. Die praktische Konsequenz dieser Auffassung ist
	        
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