— 594 —
tung vom 11. März 1850. Endlich mag auch darauf hingewiesen werden,
dass die vergleichende Heranziehung der süddeutschen Rechte, in der ersten
Auflage bereits mit Erfolg begonnen, in der zweiten Auflage mannigfache
Erweiterungen erfahren hat, die namentlich wir im Hinblick auf unsere Zu-
kunftsträume mit Freuden begrüssen.
Was die Ordnung des Stoffes anlangt, so zerfällt das Buch in zwei
grosse Haupttheile. Der erste mit der Ueberschrift „Die Grundlegung“ be-
handelt im ersten Kapitel die verwaltungsrechtlichen Grundlagen, im zweiten
Kapitel dagegen die geschichtlichen Grundlagen des Polizeiverordnungsrechts.
Der zweite Theil mit der Ueberschrift „Die Ausführung“ zerfällt in sechs
Kapitel. In ihnen gelangen zur Erörterung: Die rechtliche Natur der
Polizeistrafverordnungen, ihr Gegenstand und Inhalt, die berechtigten Be-
hörden und die Bereiche der Polizeistrafverordnungen, Erlass und Auf-
hebung von Polizeistrafverordnungen und die Kontrolen des Polizeiverord-
nungsrechts.
Alle diese überaus schwierigen Materien behandelt der Verfasser mit
Schärfe und Gründlichkeit und zwar in einem Maasse, wie es diesem Gegen-
stande bisher noch nicht zu Theil geworden ist. Dass er dabei nicht selten
zu überraschenden, wir möchten fast sagen „verblüffenden“ Resultaten ge-
langt, kann ihm nur der zum Vorwurf machen, der sich nicht gern aus den
gewohnten Bahnen der Alltäglichkeit herausbringen lässt. Der objektiv und
unbefangen denkende Leser wird sich dadurch nur um so mehr angeregt
fühlen, dem Verfasser bis zu den letzten Gründen seiner Beweisführung zu
folgen und Theorie und Praxis insbesondere werden nicht umhin können,
sich mit den Darlegungen des Verfassers auseinanderzusetzen. Eine leichte
Aufgabe wird das, wie wir meinen, nicht sein, im Besonderen auch auf dem
Gebiete nicht, das unseres Wissens bisher den lautesten Widerspruch heraus-
gefordert hat. Wir haben dabei im Sinne die Ausführungen über den Be-
griff der Polizei und den Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Ver-
ordnungsrechts in Preussen.
Die in Praxis und Theorie gegenwärtig herrschende Meinung erblickt
bekanntlich in der vielberufenen Vorschrift in $ 10 II 17 A.-L.-R.:
„Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der Öffentlichen Ruhe,
Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist
das Amt der Polizei“
eine begriffliche Begrenzung für die Machtbefugniss der Polizei. Lönne
meint, das A.-L.-R. habe damit nur gesetzlich fixirt, was die Wissenschaft
des vorigen Jahrhunderts bereits erkannt habe und er verweist dabei auf
Pürrsr („Promovendae salutis cura proprie non est politiae*), Für die
Praxis aber hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni
1882 (das sogenannte Kreuzberg-Urtel, Entsch. des O.-V.-G. Bd. IX S. 353 ff.)
eur Richtschnur gedient. Die praktische Konsequenz dieser Auffassung ist