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hierbei an die Bestimmungen über die Eingemeindung und über die so-
genannten Zweckverbände, an die Vorschriften über das Gemeindestimmrecht
u. A. m. Diese drei Kapitel bilden zusammen den Abschnitt A. des Buches.
Der Abschnitt B. ist der Erläuterung des Gesetzes selbst gewidmet. Ihm
schliesst sich unter C. ein Anhang an und er enthält die drei Ausführungs-
anweisungen zur Landgemeindeordnung, das Kommunalabgabengesetz vom
14. Juli 1893 und zwar unter Berücksichtigung der Novelle vom 30. Juli 1895,
die Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und
anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte vom 24. Jan. 1844, endlich
das Gesetz betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten,
die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom
21. Juli 1852. Ein Sachregister (D.) bildet den Beschluss. Dieses Register
könnte und müsste unseres Erachtens bei Weitem vollständiger sein. So
wie es vorliegt, entspricht es dem reichen Inhalt des Buches nicht. Bei-
spielsweise fehlen in dem Register „Anfechtung“, „Aufenthalt“, „Armen-
unterstützung“, „Hand- und Spanndienste“, „Hebeliste*, „Hauptgut“, „Her-
kommen“, „Hundesteuer“ — alles Worte, die in einem Register zur Land-
gemeindeordnung nicht fehlen dürfen. Namen dagegen wie voN DZIEMBOWSsKI,
VON GNEIST, VON HEYDEBRAND, voN HuUENE, HERRFURTH, von MEYER-ÄRNS-
WALDE, VON RAUCHHAUPT, SOMBART wird schwerlich irgend Jemand in einem
Sachregister zur Landgemeindeordnung suchen, mögen ihre Träger auch
noch so bedeutsam für die Gestaltung des Gesetzes gewesen sein. Doch das
sind Dinge, die sich bei einer zweiten Auflage ebenso leicht korrigiren lassen,
wie die Inkongruenz zwischen der Orthographie des Kommentars und der-
jenigen der Gesetzgebung. Selbstredend kommt es uns nicht in den Sinn,
dem Verfasser Vorhaltungen über seine eigene Orthographie zu machen.
Aber andererseits vertreten wir die Ansicht, dass dem Kommentator der
Gesetzestext sakrosankt sein muss und dass sich der Respekt vor dem Ge-
setze auch auf dessen Orthographie erstrecken muss. Der Kommentator der
Landgemeindeordnung ist daher nicht befugt, dem selbständigen Gutsbezirk
da, wo das Gesetz wiedergegeben wird, ein zweites „st“ hinzuzusetzen, nach-
dem der Gesetzgeber den selbständigen Gutsbezirk von jener Bürde befreit
hat. Mit dem Kommunalabgabengesetz steht es ebenso. Der Gesetzgeber
schreibt es mit K und nicht © (vgl.-G.-S. 8. 152).
Einer besonderen Anerkennung sind die historischen Untersuchungen
werth. Der Abschnitt über die Landgemeinde und Gutsbezirke (8. 51 ff.)
und die dem Gutsbezirke in specie gewidmete Darstellung (8. 318 ff.), nicht
minder die Behandlung‘ der überaus schwierigen Materie des Auenrechts ver-
dienen uneingeschränktes Lob.
Dagegen vermögen wir dem Verfasser nicht zu folgen in seiner An-
schauung über die Bedeutung des Gewohnheitsrechts in demjenigen Gebiete
der Landgemeindeordnung, woselbst nicht das Allgemeine Landrecht, sondern
gemeines Recht gilt. Der Verfasser meint nämlich, dass in Neuvorpommern