— 36 —
8 10 und 11 nothwendig machen, worüber die Enquete sich
gleichfalls ausschwieg.
6. Das Verhüten des Eindringens unlauterer Elemente in den
Anwaltstand.
Der Aenderung des $ 5 Ziff. 5 in der vom Cölner Kammer-
vorstand beantragten Fassung, dass Thatsachen vorliegen müssen,
welche, die Annabme begründen, dass der Antragsteller keine
genügende (sewähr dafür bietet, dass „derselbe seine Berufs-
thätigkeit gewissenhaft ausübe und in Ausübung seines Berufs
und ausserhalb derselben sich der Achtung würdig zeigen wird,
die sein Beruf erfordert“, ist beizustimmen, während die Celler
Fassung doch zu wenig greifbare Momente bietet, um eine für
das ganze Lieben des Kandidaten so einschneidende Massregel in
Anwendung zu bringen. Die Vorschläge wurden gemacht, um zu
verhüten, dass, wie es schon vorgekommen sein soll, Richter und
Assessoren, die durch ihr Benehmen Aergerniss erregten, in die
Rechtsanwaltschaft geschoben werden.
Dahingegen darf der Ausschluss von einem Amt auf Grund
eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses, wie Hamm vor-
schlägt, an sich noch nicht massgebend für die Verweigerung
der Zulassung sein, weil dieser aus politischen, sozialen und reli-
giösen Gründen erfolgt sein kann, die für den freien Anwaltstand
absolut keine Geltung beanspruchen dürfen. Wie v. WILMOWSKI
a. a. O. S. 4 und 200 mit Recht bemerkt, bietet gerade für solche
durchaus ehrenhafte Persönlichkeiten die freie Advokatur ein Asyl,
ein Vorzug, der nicht hoch genug veranschlagt werden kann.
Für eine Aenderung des $ 5 Ziff. 6, was Hamm gleich-
falls vorschlug, ist kein Grund vorhanden. Es kann nur darauf
ankommen, ob der Antragsteller zur Ausübung der Rechts-
anwaltschaft dauernd unfähig ist, nicht aber darauf, oder ob
er wegen Krankheit u. s. w. in den Ruhestand versetzt wurde.
Jenen Fall sieht Ziff. 6 bereits vor.