Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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8 4b. 
„Bei den Oberlandesgerichten kann als Rechtsanwalt nur zu- 
gelassen werden, wer fünf Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war 
während desselben Zeitraumes oder die in $ 4a ausserdem an- 
gegebenen Stellungen oder Thätigkeiten bekleidet bezw. aus- 
geübt hat.“ 
8 5. 
Die Zulassung muss versagt werden: 
5. Wenn „Thatsachen vorliegen, welche nach dem Gutachten 
des Vorstandes der Anwaltskammer die Ueberzeugung begründen, 
dass der Antragsteller seine Berufsthätigkeit nicht gewissenhaft 
ausüben oder sich der Achtung nicht würdig zeigen wird, die sein 
Beruf erfordert.“ 
  
  
  
8 10. 
Der bei einem Kollegialgericht zugelassene Rechtsanwalt ist 
„vorbehaltlich der in $ 4b enthaltenen Bestimmungen“ zugleich 
bei einem anderen, an dem Orte seines Wohnortes befindlichen 
Kollegialgerichte „widerruflich“ zuzulassen, wenn das Oberlandes- 
gericht durch Plenarbeschluss die Zulassung „zur ordnungsmäs- 
sigen Erledigung der Anwaltsprozesse für erforderlich erklärte.“ 
Erklärt das Oberlandesgericht die Zulassung einer bestimmten 
Anzahl „zur ordnungsmässigen Erledigung der Anwaltsprozesse 
für erforderlich“ und beantragt innerhalb einer bekannt zu machen- 
den vierwöchigen Frist eine grössere Anzahl von Rechtsanwälten 
ihre Zulassung, so entscheidet unter den Antragstellern die Landes- 
jJustizverwaltung®. 
  
  
  
  
  
  
68 Von ‚einer Aenderung des $ 10 der R.-A.-O. ist in der Enquete 
nichts erwähnt; sie erscheint aber trotzdem zur Verhütung der so nach- 
theiligen Simultanpraxis (Note 26) geboten. Simultanzulassungen an Kolle- 
gialgerichten sind auf das nothwendigste Mass zu beschränken und sollen 
nur da eintreten, wo an einem Gerichte Mangel an Rechtsanwälten vor- 
handen ist.
	        
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