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jenigen Punkte bezw. Materien, bezüglich deren nach dem Er-
scheinen des ersten Entwurfes die Kritik einen abweichenden Stand-
punkt eingenommen und der Wunsch Ausdruck gefunden hat, dass
an sie gelegentlich der Revision die ändernde und bessernde Hand
gelegt werden möchte.
Zu denjenigen Interessenten nun, welche derartigen Wünschen
Ausdruck verliehen haben, gehört auch der Deutsche Verein für
Armenpflege und Wohlthätigkeit. Bereits im Beginn des Jahres
1889, als der erste Entwurf zu dem Zwecke veröffentlicht wurde,
dass Alle, die es anging, zu demselben und den in ihm nieder-
gelegten Ansichten und Grundsätzen Stellung nehmen möchten,
betraute er eine Kommission mit der Berichterstattung über die
Stellung des Entwurfes zu den Fragen und Aufgaben der Armen-
pflege. Für die Erledigung ihres Auftrages boten sich der Kom-
mission zwei Wege. Der eine Weg hätte darin bestanden, an-
knüpfend an die einzelnen Abtheilungen des Entwurfes und deren
Paragraphen zu erörtern, ob in der betreffenden Einzelbestimmung
eine Berührung mit dem Gebiete der Armenpflege stattfinde oder
nicht und falls eine solche vorhanden, ob die vorgeschlagene Be-
stimmung den Anforderungen einer sachgemässen Armenpflege
Rechnung trage? Dieser Weg erschien jedoch der Kommission
nicht unbedenklich, denn je nachdem man die Aufgaben der Armen-
pflege enger oder weiter, z. B. durch Einbeziehung des Gebietes
der vorbeugenden Armenfürsorge, auffasst, wird es eine Sache der
rein persönlichen Auffassung, ob nicht eine civilrechtliche Be-
stimmung auch in ihren ferner liegenden Wirkungen dazu an-
gethan sein könne, die wirthschaftlichen Existenzbedingungen des
Einzelnen zu beeinträchtigen, ihn der Armenpflege zuzuführen und
daher in den Kreis der Besprechung einzubeziehen sei oder nicht?
In dieser Uferlosigkeit der Begrenzung lag aber die grosse Ge-
fahr, dass unstreitig Wichtiges und Nothwendiges sich unter der
Menge des Minderwichtigen und Fernerliegenden verlieren und
das Allzuviel in den Forderungen das Gewicht einer gegenthei-