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staaten vorbehalten bleiben, doch stellt eine Note zu $& 1634 des
Entwurfes schon jetzt für das Einführungsgesetz eine Bestimmung
in Aussicht, welche dahin lautet:
„Die Landesgesetze können bestimmen, dass der Vorstand
einer unter Verwaltung des Staates oder einer Gemeindebehörde
bestehenden Verpflegungsanstalt, in welche ein Minderjähriger
aufgenommen ist, die Pflichten und Rechte eines Vormundes
dieses Minderjährigen bis zu dessen Volljährigkeit hat, un-
beschadet der Befugniss des Vormundschaftsgerichtes, statt des
Vorstandes einen Anderen zum Vormunde zu bestellen, dass
ferner im Falle einer solchen kraft des Gesetzes stattfindenden
Bevormundung durch den Anstaltsvorstand ein Gegenvormund
nicht zu bestellen ist und dem Anstaltsvorstande die Befreiungen
zustehen, welche nach den Vorschriften des 8 1690 angeordnet
werden können.“
Ob eine so gestaltete Vorschrift, so wohl gemeint sie auch
ist, den vorhandenen Bedürfnissen voll genügen oder sich nicht
vielmehr als zu eng gefasst erweisen dürfte, wird weiter unten
nochmals berührt werden.
Durch welche Behörde die Rechte und Obliegenheiten der
Vormundschaftsbehörde wahrgenommen werden sollen, überlässt
der Entwurf der Bestimmung durch die Landesgesetzgebung, wenn
auch aus den Motiven hervorgeht, dass im Allgemeinen die Leitung
dieser Angelegenheiten durch das Amtsgericht erfolgen soll, wie
es gegenwärtig in den meisten deutschen Staaten der Fall ist.
Dagegen überträgt er durch $ 1725 die zur Unterstützung des
Vormundschaftsgerichtes dienende Einrichtung des Gemeinde-
waisenrathes auf alle. Bundesstaaten, welche diese in der preussi-
schen Vormundschaftsordnung enthaltene Einrichtung noch nicht
besitzen.
Wenden wir uns nun zunächst der durch den Entwurf ver-
allgemeinerten Einrichtung des Waisenrathes zu, so drängt sich
fast ungewollt und wie von selbst die Frage auf: hat diese bis