Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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staaten vorbehalten bleiben, doch stellt eine Note zu $& 1634 des 
Entwurfes schon jetzt für das Einführungsgesetz eine Bestimmung 
in Aussicht, welche dahin lautet: 
„Die Landesgesetze können bestimmen, dass der Vorstand 
einer unter Verwaltung des Staates oder einer Gemeindebehörde 
bestehenden Verpflegungsanstalt, in welche ein Minderjähriger 
aufgenommen ist, die Pflichten und Rechte eines Vormundes 
dieses Minderjährigen bis zu dessen Volljährigkeit hat, un- 
beschadet der Befugniss des Vormundschaftsgerichtes, statt des 
Vorstandes einen Anderen zum Vormunde zu bestellen, dass 
ferner im Falle einer solchen kraft des Gesetzes stattfindenden 
Bevormundung durch den Anstaltsvorstand ein Gegenvormund 
nicht zu bestellen ist und dem Anstaltsvorstande die Befreiungen 
zustehen, welche nach den Vorschriften des 8 1690 angeordnet 
werden können.“ 
Ob eine so gestaltete Vorschrift, so wohl gemeint sie auch 
ist, den vorhandenen Bedürfnissen voll genügen oder sich nicht 
vielmehr als zu eng gefasst erweisen dürfte, wird weiter unten 
nochmals berührt werden. 
Durch welche Behörde die Rechte und Obliegenheiten der 
Vormundschaftsbehörde wahrgenommen werden sollen, überlässt 
der Entwurf der Bestimmung durch die Landesgesetzgebung, wenn 
auch aus den Motiven hervorgeht, dass im Allgemeinen die Leitung 
dieser Angelegenheiten durch das Amtsgericht erfolgen soll, wie 
es gegenwärtig in den meisten deutschen Staaten der Fall ist. 
Dagegen überträgt er durch $ 1725 die zur Unterstützung des 
Vormundschaftsgerichtes dienende Einrichtung des Gemeinde- 
waisenrathes auf alle. Bundesstaaten, welche diese in der preussi- 
schen Vormundschaftsordnung enthaltene Einrichtung noch nicht 
besitzen. 
Wenden wir uns nun zunächst der durch den Entwurf ver- 
allgemeinerten Einrichtung des Waisenrathes zu, so drängt sich 
fast ungewollt und wie von selbst die Frage auf: hat diese bis
	        
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