Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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vom Jahre 1886 findet sich die Bemerkung — nach Beschreibung, 
wie in Hildesheim die Sache geordnet worden —: 
„Wir messen nach den hier gemachten Erfahrungen der 
Einrichtung des Waisenrathes nach den verschiedensten Rich- 
tungen hin eine hohe Bedeutung bei, können aber allerdings 
uns der Wahrnehmung nicht verschliessen, dass anderer Orten 
sie sich sehr wenig entwickelt haben, ja grösstentheils ein- 
geschlafen zu sein scheinen“ u. s. w. u. 8. w. 
Auch auf der Jahresversammlung des Deutschen Vereins für 
Armenpflege und Wohlthätigkeit im Mai 1893 in Görlitz? wurde 
die Frage der Waisenräthe gestreift. Während hier Beigeordneter 
ZIMMERMANN-Köln sich dahin vernehmen liess: 
„Mit dem Waisenrathe werden Sie ein genügendes Resultat, 
wenigstens in grösseren Städten, nie erzielen und können auch 
die ja wiederholt in letzter Zeit gemachten Versuche, die letz- 
tere Einrichtung einer gedeihlichen Wirksamkeit entgegen- 
zuführen, aus naheliegenden Gründen ein anderweites Ergebniss 
nicht herbeiführen“, 
erwähnte Stadtrath BRINKMANN-Königsberg die besseren Erfah- 
rungen, die er auf diesem Felde gemacht; es ging aber aus seinen 
Worten unwiderleglich hervor, dass eine regere Theilnahme der 
Mitglieder des Waisenrathes erst von dem Augenblicke an be- 
gonnen hat, wo sich der Königsberger Waisenratb selbst ein 
Mehreres an Kompetenz zugesprochen hat, als ihm durch die 
Vormundschaftsordnung zugetheilt ist. Er sagte: 
„Es war in der Geschäftsanweisung den Waisenräthen ganz 
ausdrücklich verboten, sich um mehr als das allgemeine Wohl- 
befinden ihrer Schützlinge zu bekümmern; und das entspricht 
ja auch dem Wortlaut unserer preussischen Vormundschafts- 
ordnung. — Ich liess mir nun von mehreren anderen Städten 
® Siehe Heft 17 der Schriften des deutschen Vereines für Armenpflege 
und Woblthätigkeit.
	        
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