Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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die Waisenrathsordnungen kommen und fand zwar auch dort 
überall das Prinzip aufgestellt, dass sich kein Waisenrath ohne 
Grund in die eigentlichen Vormundschaftsgeschäfte d. h. in 
diejenigen Angelegenheiten einmischen solle, die dem Vormund 
zur Ausführung vorbehalten sind. Aber trotzdem galt es dort 
als nicht ausgeschlossen, dass der Waisenrath ab und zu seine 
Mündel besucht und nachsieht, wie es ihnen ergeht. Und 
diese Einrichtung haben wir dann auch bei uns getroffen. 
Die Herren sind auf diese Weise erst in die Lage ge- 
kommen, sich genau zu unterrichten, wie ihre Mündel auf- 
gehoben sind — —. Das alles schafft ihnen eine gewisse 
Freudigkeit in ihrem Thun und wird hoffentlich segensreiche 
Früchte tragen“. 
Gerade diese letztere Ausführung eines Vertheidigers der 
Einrichtung des Waisenrathes war mir insofern von besonderem 
Interesse, als sie das Moment zugestand, welches ich bei einer 
Besprechung des Institutes der Waisenräthe bereits auf dem am 
7. Juni 1890 in Leipzig stattgefundenen sächsischen Gemeinde- 
tage glaubte als das für die ganze Institution bestimmende und 
charakteristische hervorheben zu sollen. Ich führte nach Vor- 
führung der einschlagenden Gesetzesbestimmungen aus: 
„Wie Sie aus den angezogenen Gesetzesbestimmungen ent- 
nehmen, ist die Stellung eines Waisenrathes lediglich eine 
Zwischenstellung zwischen Vormund und Vormundschafts- 
behörde; seines Amtes ist es nur in Unterstützung der Be- 
hörde den Vormund wie den Mündel zu kontroliren, bei wahr- 
genommenen Unregelmässigkeiten hat er Anzeige zu erstatten, 
ohne dass ihm die Möglichkeit eines unmittelbaren Einschreitens 
gegeben wäre. Ich kann nicht sagen, dass mir diese Einrich- 
tung als ein besonders glücklicher Griff erscheint. Ganz ab- 
gesehen von der etwas unerquicklichen Rolle des Aufpassers 
und Angebers, ist, frage ich Sie, eine so lediglich passive 
Rolle irgendwie dazu angethan, mit einer gewissen Hingabe an
	        
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