Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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minder wird das Ziehkind selbst,” — dafern es mit zur Stelle 
gebracht worden — vom Ziehkinderarzte in Gegenwart der eben- 
falls zur Stelle befindlichen Pflegerinnen auf seinen Gesundsheits- 
zustand untersucht und derjenigen Pflegerin, in deren Bezirk die 
Zueheltern wohnen, zur ferneren Kontrole überwiesen. Desgleichen 
erhalten dabei die Zieheltern das Ziehkinderbuch ausgehändigt, 
welches einen Abdruck des Ziehkinderregulatives, sowie der In- 
struktion über die Behandlung des Kindes enthält, werden auch 
vom Arzte, wenn nöthig, mit besonderer Anweisung über die 
Behandlung des Kindes versehen. 
Neben dieser erstmaligen Untersuchung des Kindes und den 
dann noch stattfindenden wöchentlichen Besuchen des Arztes und 
der Pflegerin sind noch halbjährige Vorführungen der Ziehkinder 
eingerichtet, zu denen die Zieheltern besonders geladen werden. 
Dieselben bieten die Gewähr, dass diese Kinder — da sie doch 
vom Arzte bei seinen Besuchen sehr oft nicht angetroffen werden 
— wenigstens zweimal im Jahre einer genauen Untersuchung 
unterliegen. Bei diesen Versammlungen wird auch in einem be- 
sonderen Actus die Vertheilung der an besonders pflichtgetreue 
Zieheltern verliehenen Geldprämien und DBelobigungen vor- 
genommen. 
Es erübrigt eine kurze Darstellung des Verfahrens in den 
beiden anderen Zweigen der Kinderfürsorge. 
Nach beiden Richtungen hin ist unsere Armenverwaltung 
eine überzeugte Anhängerin der Familienpflege. Unser jetziges 
Waisenhaus ist nur eine Durchgangsstation, auf welcher die 
Kinder so lange verbleiben, bis sie in Familien untergebracht 
werden. In Ansehung der Familienpflege nun ist das Vorgehen 
je nach den Verhältnissen wiederum ein zweifaches. Für die 
Familienpflege in der Stadt selbst und in den nächstgelegenen 
Vororten, wo zumeist die Kinder untergebracht werden, bei denen 
die öffentliche Fürsorge nur eine voraussichtlich bald vorüber- 
gehende ist, wird die Aufsicht und Kontrole durch den Waisen-
	        
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