Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zu schaffen. Es ist nur ein an das Armenwesen angrenzendes 
Gebiet, aus welchem allerdings die Personen sehr oft in das 
andere übertreten, ohne aber doch eine innere Verwandschaft mit 
demselben zu besitzen, was ja auch unsere Landarmenordnung 
vom Jahre 1840 dadurch anerkannt hat, dass sie in dem von der 
Kinderpflege handelnden Abschnitte des Ziehkinderwesens mit 
keinem Worte gedenkt. Unter solchen Umständen konnten wir 
zum Zwecke einer Einwirkung auf die Zieheltern nur entweder 
den Weg überzeugender Ueberredung oder aber den der Ein- 
räumung materieller Vortheile beschreiten. Deshalb suchte auch 
unser früheres Ziehkinderregulativ durch Zusicherung von Prä- 
mien, durch die Verabreichung von ausserordentlichen Unter- 
stützungen mit Geld, Kleidung und Feuerungsmaterial an dieselben, 
durch Versorgung der Ziehkinder mit unentgeltlicher ärztlicher 
Hülfe und Arzneien u. s. w. die Zieheltern willig und geneigt zu 
machen; sich einer Beaufsichtigung durch die Organe der Zieh- 
kinderanstalt zu unterstellen. Von irgend welchem korrektiven 
und strafenden Eingreifen aber musste man absehen und konnte 
sich nur darauf beschränken, die gespendeten Wohlthaten ferner 
zu entziehen. 
Erst das Gesetz vom 1. Juli 1883, die Abänderung der Ge- 
werbeordnung betreffend, stellte das Ziehkinderwesen in 8 6 unter 
die Ausnahmen ein und damit war eine gesetzliche Grundlage 
gewonnen, von der eine Ordnung (soweit es die Zieheltern an- 
ging) hat ausgehen können. Dagegen fehlte immer noch der 
rechtliche Boden, um den Eltern bezw. Müttern und insbesondere 
den ausserehelichen Vätern gegenüber die Interessen dieser be- 
dauernswerthen Kinder nachdrücklich wahrnehmen zu können. 
Im Grossen und Ganzen hatten zwar die betreffenden ausserehe- 
lichen Mütter nichts dagegen einzuwenden, dass die Behörde auf 
das Wohlsein ilırer Kinder das Auge mit gerichtet hielt, doch 
kamen immerhin nicht wenige Fälle vor, wo dies übel vermerkt 
wurde, weil durch diese Aufsicht der gewissenlose Verbrauch der
	        
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