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zu schaffen. Es ist nur ein an das Armenwesen angrenzendes
Gebiet, aus welchem allerdings die Personen sehr oft in das
andere übertreten, ohne aber doch eine innere Verwandschaft mit
demselben zu besitzen, was ja auch unsere Landarmenordnung
vom Jahre 1840 dadurch anerkannt hat, dass sie in dem von der
Kinderpflege handelnden Abschnitte des Ziehkinderwesens mit
keinem Worte gedenkt. Unter solchen Umständen konnten wir
zum Zwecke einer Einwirkung auf die Zieheltern nur entweder
den Weg überzeugender Ueberredung oder aber den der Ein-
räumung materieller Vortheile beschreiten. Deshalb suchte auch
unser früheres Ziehkinderregulativ durch Zusicherung von Prä-
mien, durch die Verabreichung von ausserordentlichen Unter-
stützungen mit Geld, Kleidung und Feuerungsmaterial an dieselben,
durch Versorgung der Ziehkinder mit unentgeltlicher ärztlicher
Hülfe und Arzneien u. s. w. die Zieheltern willig und geneigt zu
machen; sich einer Beaufsichtigung durch die Organe der Zieh-
kinderanstalt zu unterstellen. Von irgend welchem korrektiven
und strafenden Eingreifen aber musste man absehen und konnte
sich nur darauf beschränken, die gespendeten Wohlthaten ferner
zu entziehen.
Erst das Gesetz vom 1. Juli 1883, die Abänderung der Ge-
werbeordnung betreffend, stellte das Ziehkinderwesen in 8 6 unter
die Ausnahmen ein und damit war eine gesetzliche Grundlage
gewonnen, von der eine Ordnung (soweit es die Zieheltern an-
ging) hat ausgehen können. Dagegen fehlte immer noch der
rechtliche Boden, um den Eltern bezw. Müttern und insbesondere
den ausserehelichen Vätern gegenüber die Interessen dieser be-
dauernswerthen Kinder nachdrücklich wahrnehmen zu können.
Im Grossen und Ganzen hatten zwar die betreffenden ausserehe-
lichen Mütter nichts dagegen einzuwenden, dass die Behörde auf
das Wohlsein ilırer Kinder das Auge mit gerichtet hielt, doch
kamen immerhin nicht wenige Fälle vor, wo dies übel vermerkt
wurde, weil durch diese Aufsicht der gewissenlose Verbrauch der