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und unseren Anschauungen über die Richtung, in welcher sich
die Abhülfe bewegen müsste, Ausdruck verlieh, von Aussen her
kommen.
Durch diesen Aufsatz erlangte unser Kgl. Sächs. Justiz-
ministerium Kenntniss von der Angelegenheit und schöpfte daraus
die Veranlassung, das hiesige Kgl. Amtsgericht in einer längeren
und eingehenden Verordnung zur Weiterbehandlung und Weiter-
betreibung derselben anzuweisen. Insbesondere enthielt diese
Verordnung über die Art der Ausführung einen Hinweis, welcher
dann der Ausgangspunkt für unsere Veranstaltungen geworden
ist. In derselben war nämlich gesagt:
„Die Ausführung des in dem Aufsatze gemachten Vor-
schlages, bei den Kindern, welche als sogenannte Ziebkinder
Gegenstand öffentlicher Fürsorge sind, auf die ersten sechs Lebens-
jahre von der Bestellung eines Vormundes überhaupt abzusehen,
die vormundschaftlichen Funktionen vielmehr einer speziell mit
der Ueberwachung des Ziehkinderwesens zu betrauenden beson-
deren Behörde zu überweisen, würde allerdings nicht nur Ver-
waltungseinrichtungen, wie sie zur Zeit wohl nur vereinzelt be-
stehen, sondern auch mehrfache Gesetzesveränderungen erfordern.
Dagegen erscheint es nicht unausführbar, auch auf dem Boden
des bestehenden Rechts unter Benutzung der in dem Aufsatze
gegebenen Winke Massnahmen zu trefien, von denen bei ge-
schickter und opferwilliger Handhabung Abhilfe wenigstens eines
Theiles der gerügten Uebelstände erwartet werden könnte. Durch
ein planmässig geregeltes Zusammenwirken der Verwaltungs-
behörde, des Vormundschaftsgerichts, der in Leipzig bestehenden
Ziehkinderanstalt oder deren in dem Aufsatz gedachten Expedition
und einer oder einiger unter der Leipziger Bevölkerung gewiss
obne Schwierigkeit ausfindig zu machenden Privatpersonen, welche
sich einem Freiwilligendienste zur Förderung der in Frage: be-
fangenen Interessen zu unterziehen geneigt sind, würde sich leicht
dem Hauptübelstande abhelfen lassen, der jetzt darin liegt, dass