Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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und unseren Anschauungen über die Richtung, in welcher sich 
die Abhülfe bewegen müsste, Ausdruck verlieh, von Aussen her 
kommen. 
Durch diesen Aufsatz erlangte unser Kgl. Sächs. Justiz- 
ministerium Kenntniss von der Angelegenheit und schöpfte daraus 
die Veranlassung, das hiesige Kgl. Amtsgericht in einer längeren 
und eingehenden Verordnung zur Weiterbehandlung und Weiter- 
betreibung derselben anzuweisen. Insbesondere enthielt diese 
Verordnung über die Art der Ausführung einen Hinweis, welcher 
dann der Ausgangspunkt für unsere Veranstaltungen geworden 
ist. In derselben war nämlich gesagt: 
„Die Ausführung des in dem Aufsatze gemachten Vor- 
schlages, bei den Kindern, welche als sogenannte Ziebkinder 
Gegenstand öffentlicher Fürsorge sind, auf die ersten sechs Lebens- 
jahre von der Bestellung eines Vormundes überhaupt abzusehen, 
die vormundschaftlichen Funktionen vielmehr einer speziell mit 
der Ueberwachung des Ziehkinderwesens zu betrauenden beson- 
deren Behörde zu überweisen, würde allerdings nicht nur Ver- 
waltungseinrichtungen, wie sie zur Zeit wohl nur vereinzelt be- 
stehen, sondern auch mehrfache Gesetzesveränderungen erfordern. 
Dagegen erscheint es nicht unausführbar, auch auf dem Boden 
des bestehenden Rechts unter Benutzung der in dem Aufsatze 
gegebenen Winke Massnahmen zu trefien, von denen bei ge- 
schickter und opferwilliger Handhabung Abhilfe wenigstens eines 
Theiles der gerügten Uebelstände erwartet werden könnte. Durch 
ein planmässig geregeltes Zusammenwirken der Verwaltungs- 
behörde, des Vormundschaftsgerichts, der in Leipzig bestehenden 
Ziehkinderanstalt oder deren in dem Aufsatz gedachten Expedition 
und einer oder einiger unter der Leipziger Bevölkerung gewiss 
obne Schwierigkeit ausfindig zu machenden Privatpersonen, welche 
sich einem Freiwilligendienste zur Förderung der in Frage: be- 
fangenen Interessen zu unterziehen geneigt sind, würde sich leicht 
dem Hauptübelstande abhelfen lassen, der jetzt darin liegt, dass
	        
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