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"Bevormundung ausserehelicher Kinder, welche der Ziehkinderanstalt
zu Leipzig unterstellt sind, erliess:
1. Für die bei dem Amtsgerichte Leipzig bevormundeten
ausserehelichen Kinder, welche der Aufsicht der Ziehkinder-
anstalt zu Leipzig zur Zeit unterstellt sind und in Zukunft
unterstellt werden, ist der Vorstand des Armenamtes zu Leipzig
auf seinen Antrag als allgemeiner Altersvormund zu bestellen.
Wird die Bestellung des Vorstandes des Armenamtes zum
Vormund für ein Kind beantragt, für welches eine andere
Person als Vormund bereits bestellt ist, so hat das Vormund-
schaftsgericht letztere von dem Antrage zu benachrichtigen und
zur Erklärung wegen Niederlegung der Vormundschaft zu ver-
anlassen, auch wegen des weiter Erforderlichen den Gesetzen
gemäss Entschliessung zu fassen.
2. Die Bestellung des Vorstandes des Armenamtes zum
Vormund erfolgt auf die Dauer derjenigen Zeit, während
welcher das Kind der Aufsicht der Ziehkinderanstalt unter-
steht.
3. Ueber die Verwendung von Beiträgen des Schwängerers
zu dem Unterhalt des Kindes, welche den in $ 1862 des
bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Höchstbetrag (360 Mk.
pro Jahr) nicht übersteigen, findet eine jährliche Rechnungs-
ablegung nicht statt. Im Uebrigen bewendet es bei 8 69 der
Verordnung vom 9. Januar 1865.
Ist für ein vom Vorstande des Armenamtes bevormundetes
Kind Vermögen zu verwalten, so ist auf Antrag des gedachten
Vorstandes zu dieser Vermögensverwaltung ein Mitvormund zu
bestellen.
Zur Bestellung eines Mitvormundes soll auch geschritten
werden, wenn dieselbe vom Vorstande des Armenamtes aus
anderen Ursachen beantragt wird.
4. Die vorgeschriebenen alljährlichen Erziehungsberichte
sind von dem Vorstande des Armenamtes nicht zu erstatten.
Archiv für öffentliches Recht. XI. i. 5