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verlust vorkommen konnten, und die dem Armenamte dadurch
allerdings erwachsene vielfache Mühe und Arbeit wurde wieder
aufgewogen durch die in vielen Fällen gelungene Heranziehung
der ausserehelichen Väter zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten und
durch die darin bedingte Verschonung der Armenkasse, für die
Erziehung dieser Kinder einzutreten.
Führte die getroffene Einrichtung trotzdem in etlichen Fällen
zu Unzukömmlichkeiten, so war für dieselben nicht sowohl die
Einrichtung als solche, als vielmehr deren enge Begrenzung
verantwortlich zu machen. Für das unterzeichnete Armenamt
weisen die bis jetzt mit dem Abkommen gemachten Erfahrungen
darauf hin, dass man an der nur zu oft wechselnden und sich
verschiebenden Grenze der Zugehörigkeit zur städtischen Zieh-
kinderanstalt nicht stehen bleiben darf, sondern dass man die
offizielle Vormundschaft des Armenamtes, sei es in der Gestalt
der Altersvormundschaft, sei es in der Spezialvormundschaft, ein-
führen sollte für alle die Fälle, wo das Armenamt, sei es in
Vertretung des Ortsarmenverbandes, sei es in Wahrnehmung
obrigkeitlicher Obliegenheiten, genöthigt ist, sich der Erziehung
von Kindern bezw. jungen Personen anzunehmen. Es sind dar-
unter insonderheit begriffen auf der einen Seite die Fälle der
Waisenpflege und der durch die Armenpflege bedingten Fürsorge
für Kinder, wie auf der anderen Seite die Fälle der Zwangs-
erziehung und der polizeilichen Entnahme der Kinder von den
Eltern zu der ersteren Schutz und angemessenen Erziehung.
Jetzt liegt nun die Sache oft so, dass ein Kind heute der
Ziehkinderaufsicht und damit auch der amtlichen Vormundschaft
des Armenamtes untersteht; morgen erscheint die aussereheliche
Mutter und bittet, da sie nicht mehr im Stande sei, die Ver-.
pflegbeiträge an die Zieheltern zahlen zu können, das Kind in
städtische Kinderpflege zu nehmen; das Kind wird der Ziehkinder-
aufsicht entnommen und der städtischen Waisenpflege unterstellt
und damit endet das amtliche Vormundschaftsverhältniss und macht