Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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verlust vorkommen konnten, und die dem Armenamte dadurch 
allerdings erwachsene vielfache Mühe und Arbeit wurde wieder 
aufgewogen durch die in vielen Fällen gelungene Heranziehung 
der ausserehelichen Väter zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten und 
durch die darin bedingte Verschonung der Armenkasse, für die 
Erziehung dieser Kinder einzutreten. 
Führte die getroffene Einrichtung trotzdem in etlichen Fällen 
zu Unzukömmlichkeiten, so war für dieselben nicht sowohl die 
Einrichtung als solche, als vielmehr deren enge Begrenzung 
verantwortlich zu machen. Für das unterzeichnete Armenamt 
weisen die bis jetzt mit dem Abkommen gemachten Erfahrungen 
darauf hin, dass man an der nur zu oft wechselnden und sich 
verschiebenden Grenze der Zugehörigkeit zur städtischen Zieh- 
kinderanstalt nicht stehen bleiben darf, sondern dass man die 
offizielle Vormundschaft des Armenamtes, sei es in der Gestalt 
der Altersvormundschaft, sei es in der Spezialvormundschaft, ein- 
führen sollte für alle die Fälle, wo das Armenamt, sei es in 
Vertretung des Ortsarmenverbandes, sei es in Wahrnehmung 
obrigkeitlicher Obliegenheiten, genöthigt ist, sich der Erziehung 
von Kindern bezw. jungen Personen anzunehmen. Es sind dar- 
unter insonderheit begriffen auf der einen Seite die Fälle der 
Waisenpflege und der durch die Armenpflege bedingten Fürsorge 
für Kinder, wie auf der anderen Seite die Fälle der Zwangs- 
erziehung und der polizeilichen Entnahme der Kinder von den 
Eltern zu der ersteren Schutz und angemessenen Erziehung. 
Jetzt liegt nun die Sache oft so, dass ein Kind heute der 
Ziehkinderaufsicht und damit auch der amtlichen Vormundschaft 
des Armenamtes untersteht; morgen erscheint die aussereheliche 
Mutter und bittet, da sie nicht mehr im Stande sei, die Ver-. 
pflegbeiträge an die Zieheltern zahlen zu können, das Kind in 
städtische Kinderpflege zu nehmen; das Kind wird der Ziehkinder- 
aufsicht entnommen und der städtischen Waisenpflege unterstellt 
und damit endet das amtliche Vormundschaftsverhältniss und macht
	        
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