Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

Halt vor Verhältnissen, für die es recht eigentlich geschaffen und 
nutzenbringend erscheint. 
Fast man nämlich die Fälle der kommunalen Kinderfürsorge, 
sowohl die des armenrechtlichen, wie die des polizeilichen Ge- 
bietes etwas näher in’s Auge, so haben sie alle das Gemeinsame, 
dass bei ihnen die väterliche (elterliche) Gewalt als mangelhaft 
erscheint, sei es nach der physischen, sei es nach der moralischen 
Seite der ihr obliegenden Erziehung des Kindes und zur Ver- 
hütung der aus diesem Mangel sich ergebenden Nachtheile ersetzt 
werden muss durch das Einschreiten der Behörde. 
Es bedarf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung, dass 
gerade in solchen Zuständen eine reichfliessende Quelle von un- 
liebsamen Differenzen begründet ist. Auf Grund ihrer elterlichen 
Rechte erachten sich die von der Erziehung des Kindes thatsäch- 
lich ausgeschlossenen Eltern für befugt, in die Erziehung bei jeder 
passenden oder unpassenden Gelegenheit störend eingreifen zu 
dürfen und doch ist gerade eine gewisse Stetigkeit in der Er- 
ziehung die erste Vorbedingung für einen gedeihlichen Erfolg 
derselben. Ganz besonders gilt dies auch bei jugendlichen Per- 
sonen beiderlei Geschlechtes für die der Entlassung aus der Schule 
folgenden Jahre, in denen eine Iıreleitung des erwachenden Selb- 
ständigkeitstriebes das ganze weitere Leben zu gefährden vermag. 
Hier Wandel zu schaffen und den betreffenden Eltern durch 
die Verfügung der Vormundschaft auch äusserlich zum Bewusst- 
sein zu bringen, dass ihre Berechtigung ausser Wirksamkeit ge- 
treten sei, da sie den entsprechenden Verpflichtungen zu genügen 
nicht im Stande, würde sicher von heilsamen Folgen sowohl für 
das Armenamt, wie in vielen Fällen auch für die betreffenden 
Eltern selbst begleitet sein. 
Das Armenamt würde es daher dankbar begrüssen, wenn das 
geehrte Kgl. Amtsgericht sich mit ihm in der Anschauung be- 
gegnen wollte, dass es räthlich erscheine, eine Zustimmung des 
Hohen Kgl. Justizministerii zu der Ausdehnung des getroffenen
	        
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