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Vermittelung des von der Gerechtigkeit abzuleitenden Strebens
nach materieller Wahrheit begründen. Bei dieser der Rechts-
pflege obliegenden Prozedur kann die höchste Gerechtigkeit nur
gewahrt werden, wenn die beiden Grundlagen der Rechtsprechung,
die faktische und rechtliche, in vollem Einklang stehen.“ Es ist
dann weiter vom Verf. ausgeführt worden, dass die prinzipiell
gebotene „Offizialmaxime* (sog. politisches oder Untersuchungs-
prinzip) von der Natur der Privatrechte, über welche die
freie Verfügung der konkurrierenden Berechtigten herrscht,
alteriert werden muss und die Verfolgung jener seitens letzterer
unter die sog. Dispositionsmaxime zu stehen komme, welche auf
die strafrechtliche Verfolgung angewendet „Anklage“- auch „Par-
teienprinzip* genannt wird. Die ursprüngliche aus der Gerechtig-
keit als dem Rechtsausgleichungsprinzip abgeleitete „Offizialmaxime“
vermittelt allein die menschenmögliche Herstellung der sog. ma-
teriellen Wahrheit, d. h. der geschichtsgetreuen Reproduktion des
Thatbestandes einer Rechtsverletzung, und nur auf dieser Grund-
lage kann ein Strafverfahren der Gerechtigkeitsidee entsprechen
— und zwar nur im Einklang mit dem Wesen des Strafgesetzes,
welches die Disposition über seine Geltung und Anwendung im
einzelnen Fall nach seiner heutigen Entstehung im konstitutionellen
Staate sowohl wie nach der beabsichtigten Wirkung, im äussersten
Falle seiner geschehenen Uebertretung, dass „Strafe eintreten soll“,
grundsätzlich und im allgemeinen ausschliesst — ausgenommen
in denjenigen Fällen, wo die Natur der (resetzesverletzung die
eines verletzten Privatrechts mehr als eines Öffentlichen Rechts
in sich trägt und deshalb eine Verfügung über die Strafverfolgung
nach den schwankenden Anschauungen der Kulturepochen mehr
oder weniger eingeschränkt in die Hand des Verletzten gelegt
wird, wie z. B. das Antragsrecht in der Novelle zum deutschen
Strafgesetzbuch von 1876 eingeschränkt und dementsprechend
die Strafverfolgung von Amtswegen erweitert worden ist. Bei
Aufstellung der sog. Antragsdelikte ist ein das staatliche Straf-