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dem dafür geordneten Verfahren, dessen Ordnung lediglich unter
den von dem Gegenstand bedingten Grundsätzen und Formen
bestimmt werden musste. Dort steht die Berechtigung und
Verfügungsgewalt der im Privatrechtsverhältnis Stehenden herr-
schend durch das Rechtsverfahren oben an, hier aber die un-
erlässliche Pflicht der Staatsorgane zur Gesetzesvollziehung
nach dem aus dem Gesetz ihnen erkennbaren Willen der Gesetz-
gebungsfaktoren als dem Gesamtwillen im Staate, im konstitutio-
nellen also seiner Regierung und der Gesellschaftsvertretung. Dort
kann auf die Berechtigungsübung die Rücksicht auf Zweck-
mässigkeit (Opportunität) als Motiv wirken, hier aber muss
die Pflichterfüllung davon unbeeinflusst bleiben und darf nur von
dem über der Willkür stehenden Gesetzesgebot sich leiten lassen
(Legalität).. Hiernach sind Opportunität und Legalität Be-
stimmungsgründe für den Eintritt und die Fortsetzung der
Rechtsverfolgung, welche danach unter dem Dispositions- oder
aber dem ÖOffizialprinzip erfolgt — durch die Prozessbeteiligten
dort, durch die Staatsorgane hier. Unrichtiger Weise wurde für
das Strafverfahren, z. B. von H. A. ZAcHARIÄ, PLANcK u. a.m.
der Ausdruck „Anklageprinzip* für den vom Zivilprozess vor-
zugsweise geschaffenen Begriff des Dispositionsprinzips verwendet
und damit nur ausgesprochen, dass ohne einen Kläger ein Ge-
richt nicht von Amtswegen zur Strafrechtspflege vor- und nicht
über den Klageantrag hinausgehen dürfe — die negative Seite
des Dispositionsprinzips als Gebot für das Gericht, welche das
sog. Untersuchungsprinzip oder die Feststellung der Thatsachen
und die Herstellung des gestörten Rechtsverhältnisses von Richter-
amtswegen ausschliesst. Damit war die Form der Rechtsverfol-
gung (Prozessbetrieb durch die im Rechtsverhältnis stehenden Be-
teiligten durch Kontradiktionen, oder andererseits unabhängig
davon, wenn auch unter Assistenz solcher, in der Hauptsache
durch das Gericht mittelst Untersuchung und amtlicher Thätig-
keit) mit den Grundsätzen vermischt worden, was zu Irrungen