Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Der deutschen Rechtsauffassung entspricht die Kodifi- 
zierung des Legalitätsprinzips, wie sie im $& 152 8t.-P.-O. 
geschehen ist zur Beseitigung des in der früheren preussischen 
Strafpraxis gross gezogenen Opportunitätsprinzips, jedenfalls mehr, 
als die im österreichischen Strafprozess geschaffene Beschränkung 
des Legalitätsprinzips durch eine Voranstellung des „öffentlichen 
Interesses als massgebenden Faktors für die Strafverfolgung 
neben dem in $ 2 der österreichischen St.-P.-O. im weitesten Um- 
fang dem Kaiser verliehenen Abolitionsrecht. Die Auffassung von 
der Bedeutung des Strafgesetzes als des Gegenstandes des 
Strafverfahrens wird massgebend sein dafür, dass nicht Interessen- 
sondern Gesetzesherrschaft das Strafverfahren bestimme: Es 
wird Folgendes festzuhalten sein: 
Der Strafprozess ist seinem xegenstand nach Rechts- nicht 
aber Verwaltungs-Verfahren; denn er beschäftigt sich mit einem 
Strafrechtsverhältnis, welches durch den Bruch der allgemeinen 
Ordnung erzeugt wird, und zwar zwischen dem Staat und der 
Gesellschaft zur Herstellung der durch ein Gesellschaftsglied wirk- 
lich oder angeblich gestörten Ordnung mittels Rechtsspruches auf 
Anwendung eines Strafgesetzes, welche eine aus der Nicht- 
verfügbarkeit hervorgehende Staatspflicht ist — Legalitätszwang!. 
Dazu bedarf es ausser den von Amtswegen die Sachlage (That- 
bestand) feststellenden Gerichten bestimmter Angrifis- und Ab- 
wehrorgane, welche das Gericht in der Thatsachenfeststellung 
unterstützen in einem geordneten Rechtsverfahren zur Herbei- 
führung eines vollstreckbaren richterlichen Endspruches über die 
Anwendung des Strafgesetzes auf den einzelnen Rechtsbruch, um 
die Richter von einseitiger Interressenwahrung frei zu halten und 
1 Vgl. des Verf. Abhandlung: „Staat und Gesellschaft im Straf- 
verfahren“ im Gerichtssaal Bd. 47 (1892) S. 282—845 und die neueren Lehr- 
bücher von BENNECKE und v. Krıes, sowie die in des letzteren Lehrbuch 
des deutschen Strafprozessrechts (1892) 8 2 und S.4 in Anm. 1 aufgeführte 
Litteratur.
	        
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