Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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„Anklageprozess* wieder zur Geltung kam, indem ein Teil des 
Prozessbetriebes in die Hände der in jenem Verhältniss stehenden 
Beteiligten als Rechtssubjekten neben der Leitung des Richters 
gelegt und somit nach Analogie des Zivilprozesses „Parteien“ in 
das Verfahren mit selbständigen Thätigkeiten eingeführt und so 
aus einem vielfach nach dehnbaren, doktrinären Regeln und Will- 
kür geführten Verwaltungsverfahren ein in streng geregelte Bah- 
nen der streitigen Gerichtsbarkeit gewiesenes Rechtsverfahren 
des „kontradiktorischen Untersuchungsprozesses“ geschaffen wurde. 
Eine Verkennung dieser sachlichen Grundlagen zeigt sich in 
KOHLers Besprechung des Jounschen Kommentars zur Str.-P.-O., 
in Heymanns Juristischem Litteraturblatt, I (1889) Nr. 3. Davon 
ausgehend, dass schon das Dispositionsrecht im Zivilprozess ein 
bedeutsamer Fehler gewesen, behauptet KOHLER, sei das ganze 
System von den Parteien oder das Anklagesystem im Strafprozess 
grundsätzlich verfehlt; gerade die Befreiung des Strafverfahrens 
von der zivilprozessualen Form sei einer der grössten Fortschritte 
gewesen, die Schaffung des Untersuchungsprozesses eine der grössten 
rechtshistorischen Thaten (!); nicht die Aufhebung, sondern die 
Läuterung des Inquisitionsverfahrens sei das Ziel unserer straf- 
prozessualen Entwickelung gewesen und sei es auch in Zukunft. 
Worin diese Läuterung bestehen soll, verbirgt KOHLER vorläufig; 
man hat sie bisher eben in der Zulassung der Parteivertretung 
mit Kontradiktionen in dem Untersuchungsprozess gefunden und 
damit die Offizialmaxime auf das richtige Mass staatsrechtlich 
wie prozessualisch zurückgeführt. KOHLER hat dann weiter bei 
Besprechung des Lehrbuches des deutschen Strafprozessrechts 
von A. v. Krızs, Freiburg 1892, in Heymanns Jurist. Litteratur- 
blatt V (1893) S. 153 seine Auffassung von dem heutigen Straf- 
prozesse dahin zusammengefasst: unser Strafprozess sei nicht 
nach den Regeln des Parteiprozesses gebildet und ein solches 
Verfahren sei überhaupt für die Zwecke des Strafprozesses un- 
geeignet. Welches aber diese Zwecke seien, giebt KOHLER nicht
	        
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