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wie eine Beeinflussung in der Handhabung dehnbarer Rechts-
und Machtgrenzen leicht möglich, jedoch durch staatsrecht-
liche Grundsätze möglichst zu vermeiden sein wird. Staatsanwalt-
schaft und Verteidigung haben die besondere Interessenvertretung
und sind beide insofern „Gehilfen des Richter“, als sie ihm das
Richtige und Gerechte zu finden bemüht sein sollen, wozu diesem
die Untersuchung des Thatbestandes und die unabhängige Be-
urteilung und Rechtsfindung von Amtswegen verhelfen soll. Da
giebt es keine andere als die Prozesslogik eines Parteien-Rechts-
verhältnisses, d. i. der Uebertragung der kontradiktorischen
Form auf den Untersuchungsprozess, wie Verf. in mehreren
Arbeiten dargelegt hat, wobei von ihm in den letzten besonders
die Mangelhaftigkeit der bestehenden Organisierung in der Ueber-
macht der Staatsanwaltschaft und in der dürftigen Rechtsver-
tretung der Beschuldigten nachzuweisen versucht worden ist?.
83.
HeEınzE a.a. OÖ. gelangt zu den Sätzen, dass die Geltung des
Offizialprinzips im neueren Strafprozess weder eine unbeschränkte
noch eine ausnahmslose sei, dass er keine Gattung von Straf-
fällen kenne, für welche das Offizialprinzip vollständig ausser
Geltung trete, was ja der Geltung des materiellen Dispositions-
prinzips gleich käme. Hierbei kommt er auf die Gegenüberstellung
des sog. Legalitäts- und des Opportunitätsprinzips?® In
der strengen Durchführung des Offizialprinzips bei der Initiative
der Strafverfolgung, also in der kategorischen (nicht disponibeln)
Pflicht des Staates, in jedem Falle einer angezeigten Strafgesetz-
®2 S. namentlich: „Staats- und Gesellschaftsvertretung im Strafverfahren
Zur Umgestaltung des Strafverfahrens im konstitutionellen Staate“; Tübingen
1892. „Das Vorverfahren des deutschen Strafprozesses“ a. a. O.
® PLanck, Systematische Darstellung des Strafprozesses, S. 11, R. GNEIST,
Vier Fragen u. s. w., S. 53, besonders GLASER, Gesammelte kleinere Schriften
I, S. 442ff., 447ff., ULLMANN, Oesterreich. Strafprozessrecht, S. 249 u. a. m.
waren in der Erklärung und Kritik jedoch schon vorausgegangen.
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 7