Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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verletzung auch von Staats- oder Amtswegen die amtliche Thätig- 
keit in Bewegung zu setzen und womöglich bis zu den äussersten 
Grenzen der Erreichbarkeit einer Bestrafung (des Strafgesetzvoll- 
zugs) wird das Wesen des Legalitätsprinzips erkannt; negativ 
ausgedrückt würde die materielle Verfügung des Staates und 
seiner Organe über den Eintritt und die Fortsetzung der Straf- 
verfolgung aus allen anderen Rücksichten als der Möglichkeit 
(faktischen wie rechtlichen) der Ausführung des Gesetzes- 
willens, also namentlich aus Rücksichten auf andere, ganz be- 
sonders auf staatliche Regierungsinteressen, auszuschliessen sein. 
Es wäre sonach die Legalität noch ein über dem Offizialprinzip 
stehendes höchstes Gebot der absoluten Strafgesetzgeltung und 
-Vollziehung im Staate, auf dessen Beachtung die bürgerliche 
Gesellschaft ebenso ein Recht haben würde, wie der Staat dazu 
eine Pflicht hätte, etwa ein „materielles Offizialprinzip“ für die 
Thätigkeit aller mit der Strafgesetzvollziehung betrauten Organe. 
Denn das Gesetz als der vom Staatsoberhaupt sanktionierte Ge- 
samtwille der Gesetzgebungsfaktoren gebietet: Strafe soll (nicht: 
darf) unter den bestimmten thatsächlichen Voraussetzungen (des 
gesetzlichen Thatbestandes) im Fragefalle sein! Daher würde 
sich die angeführte Aeusserung Hrınzes, dass das Legalıtäts- 
prinzip für das Einschreiten der Staatsanwaltschaft eine der prak- 
tischen Konsequenzen des ÖOffizialprinzips als einer absoluten 
Rechtspflicht des staatlichen Strafamtes zur Verwirklichung des 
unabänderlichen Inhalts der Strafgesetze sei, dahin umändern: 
weil das Strafgesetz ein absolutes Gebot seiner Unabänderlich- 
keit, Anwendung bis zum Vollzuge der Strafe, oder aber ge- 
gebenen Falles Nichtanwendung, in sich trägt, ist das staatliche 
Strafaınt verpflichtet, jenes Gebot zu befolgen und seine For- 
derungen nach Rechtssätzen, d. i. im geordneten Rechtswege — 
ex lege et secundum ordinem — zu erfüllen. Daher ist jede 
Substituierung des Satzes ausgeschlossen: obschon das Straf- 
gesetz jene V’ollziehung fordert, so ist davon aus anderen Rück-
	        
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