Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schauungen einer grösseren Zahl der Amtsgenossen und wohl 
auch anderer Beamten der Justizverwaltung ab. Die Annahme 
einer begründeten Abneigung gegen den staatsanwaltschaftlichen 
Beruf in seiner gegenwärtigen Erscheiuung sei in dem unterschieds- 
los aufgestellten Strafverfolgungsprinzip, in seiner kahlen All- 
gemeinheit, was das Verständnis für das Amt des Staatsanwalts 
erschwere, zu suchen, da die Strafprozessordnung ihm befehle, 
abgesehen von den Fällen der Beleidigung und gewissen Körper- 
verletzungem, sich jeder Prüfurtg vor Einleitung eines jeden Ver- 
fahrens, ob in der That das Interesse des Staates, dessen An- 
walt er doch sei, sein Einschreiten erheische, zu enthalten und 
stets, sei es aus eigener Initiative, sei es auf den dispositiven 
Antrag des Verletzten, den Apparat des Strafprozesses in Thätig- 
keit zu setzen, sobald nur eine Strafanzeige, gleichviel welchen 
Inhalts, an ihn gelange. Das Gesetz gebiete ihm, anstatt ihm 
die Machtvollkommenbheit zur Prüfung, ob sein Einschreiten von 
dem Vorhandensein eines öffentlichen Interesses geboten sei, zu 
verleihen, nur zu prüfen, ob der vorgetragene Thatbestand in das 
leblose Formular eines Parapraphen des Strafkodexes passe, wo- 
durch das auf den Gehalt gehende Rechtsgefühl nicht befriedigt 
werde, wenn auch die Sicherheit einer formalen Gleichheit 
in der Behandlung aller Strafanzeigen erreicht werde. 
Dr. DAmmE erwartete von der durch ein Gesetz in die Hand der 
Staatsanwaltschaft gelegten Prüfung, ob ein öffentliches Interesse 
zum Einschreiten vorliege, dass diese Behörde „mit mehr Würde 
und Vornehmheit umgeben werden würde“. Das war wenigstens 
ein aufrichtiges Motiven- und Zweckbekenntnis. Das Rechtsgefühl 
eines Staatsanwalts ist jedoch keineswegs dasselbe wie es in der 
Gesellschaft verallgemeinert zu finden ist. In dieser gilt die 
„Sicherheit einer formalen Gleichheit“ vor dem Strafgesetz gegen 
Willkür und Interessenberücksichtigung als Grundforderung 
einer vertrauenerweckenden Strafrechtspflege mehr als „das auf den 
Gehalt gehende Rechtsgefühl“ der Strafvollziehungsorgane. Nichts
	        
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