Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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erschüttert das Vertrauen des Volks zur Gerechtigkeitspflege 
mehr, als eine auch nur vermeintliche ungleiche Behandlung von 
Strafrechtsfällen, hinter welcher Sonderinteressen auch nur wahr- 
scheinlich oder bloss vermutet werden. Daher forderten mit Recht 
die Grundrechte des deutschen Volks von 1848 die Verbannung 
aller „Kabinets- und Ministerialjustiz“. Jedenfalls ist es unsicher, 
wenn es durchweg der Beurteilung des einzelnen Staatsanwaltes 
überlassen bliebe, ob seine Auffassung vom „öffentlichen Interesse“ 
sich mit der gemeinen Meinung, oder etwa der seiner vorgesetzten 
Behörden decke? Ist eine That mit einer Öffentlichen Strafe 
bedroht, so ist damit schon festgestellt, dass ihre Bestrafung 
im Öffentlichen Interesse der Rechtsordnung liege, und 
damit ist im Einzelfall jede Nachprüfung eines Vorhandenseins 
des öffentlichen Interesses an der Strafgesetzanwendung aus- 
geschlossen und die Prüfung beschränkt sich nur nach $ 152 
St.-P.-O. auf das Vorhandensein der thatsächlichen Voraus- 
setzungen der Anwendung eines Strafgesetzes — und der be- 
rühmten Klausel daselbst, „soweit nicht etwas Anderes gesetzlich 
bestimmt ist“. Die Hereinziehung des „öffentlichen Interesses“ 
als Voraussetzung einer Strafverfolgung ist nach deutschem Straf- 
recht und Strafprozessrecht absolut unzulässig — ausser da, wo 
die Strafprozessordnung den Eintritt der Staatsanwaltschaft in 
die Strafverfolgung wegen Beleidigungen und gewisser Körper- 
verletzungen, welche sonst mit der Privatklage zu verfolgen sind, 
von deren Ermessen, ob das öffentliche Interesse beteiligt sei, 
abhängig gemacht hat. Ausserdem stellen die Strafgesetze 
keine Handlung unter ein Strafverbot, welche nicht 
das öffentliche Interesse berührt, mag dies auch nicht 
immer oder noch sich mit der herrschenden Volksüberzeugung, 
z. B. bei veralteten Strafnormen, decken, : Mit diesem Grundsatz 
ist jeder Zulassung einer Abweichung von dem Legalitätsprinzip 
aus Rücksichten des „öffentlichen Interesses“ (salus publica!) der 
Rechtsboden entzogen. Ein Staatsanwalt, der „Bagatellen nach-
	        
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