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helfen zu wollen und zwar auf Kosten der Dispositionsmaxime.
Andererseits kommt der weniger streng an der Legalität fest-
haltende Richter leicht in die Lage, ein streitiges Rechtsverhält-
nis, vielleicht nach teleologisch-ökonomischen Ordnungsgedanken
sich bestimmen lassend, nach Zweckmässigkeitsgründen aus seiner
Störung zur opportun erscheinenden Regelung zu bringen und
darüber die strenge Gresetzesauslegung beiseite zu setzen und
sehr relatives, subjektives Vernunftrecht über Gesetzesrecht,
Interessen- über Rechtsherrschaft, Willkür über Recht zu stellen,
so dass aus der Thhatbestandsfeststellung eine gesetzlich nicht ge-
rechtfertigte Thatbestandsveränderung des Rechtsverhältnisses für
die Zukunft wird.
Legalität und Opportunität treten also überall, nicht bloss
in der Strafrechtspflege, sich gegenüber und hier auch nicht bloss
für das Angriffs- oder Strafverfolgungsorgan mit seinen Hilfs-
organen, die Staatsanwaltschaft. Vorzugsweise waren bisher
beide Begriffe für die Initiative dieser Behörde gebraucht in der
Weise, wie HEınze a. a. O. S. 295 sie verwendet hat: „Wer
die Initiative bindet an das Legalitätsprinzip, hält das strenge
Offizialprinzip aufrecht; wer das Opportunitätsprinzip zulässt, ge-
steht Ermässigungen zu. Dort gilt der Grundsatz, der Staats-
anwalt hat die gerichtliche Verfolgung in jedem Falle einzuleiten,
in welchem gesetzliche Strafe verwirkt erscheint und deren Ver-
wirklichung in Aussicht steht. Hier wird dem Staatsanwalt die
Befugnis eingeräumt, ungeachtet dieser Voraussetzungen die ge-
richtliche Verfolgung zu unterlassen, wenn er dieselbe im Inter-
esse des Staates nicht geboten oder durch das Interesse des
Staates widerraten findet, insbesondere wegen Geringfügigkeit der
vorliegenden Rechtsverletzung und der verwirkten Strafe“. Der
Staatsanwalt solle, was auch die Opportunisten verlangten, nie
nach seiner individuellen Neigung, was ja immer einem Privat-
mann freistehe, sondern immer und nur nach dem öffentlichen
Interesse sich für die Strafverfolgung entscheiden, und er habe