Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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helfen zu wollen und zwar auf Kosten der Dispositionsmaxime. 
Andererseits kommt der weniger streng an der Legalität fest- 
haltende Richter leicht in die Lage, ein streitiges Rechtsverhält- 
nis, vielleicht nach teleologisch-ökonomischen Ordnungsgedanken 
sich bestimmen lassend, nach Zweckmässigkeitsgründen aus seiner 
Störung zur opportun erscheinenden Regelung zu bringen und 
darüber die strenge Gresetzesauslegung beiseite zu setzen und 
sehr relatives, subjektives Vernunftrecht über Gesetzesrecht, 
Interessen- über Rechtsherrschaft, Willkür über Recht zu stellen, 
so dass aus der Thhatbestandsfeststellung eine gesetzlich nicht ge- 
rechtfertigte Thatbestandsveränderung des Rechtsverhältnisses für 
die Zukunft wird. 
Legalität und Opportunität treten also überall, nicht bloss 
in der Strafrechtspflege, sich gegenüber und hier auch nicht bloss 
für das Angriffs- oder Strafverfolgungsorgan mit seinen Hilfs- 
organen, die Staatsanwaltschaft. Vorzugsweise waren bisher 
beide Begriffe für die Initiative dieser Behörde gebraucht in der 
Weise, wie HEınze a. a. O. S. 295 sie verwendet hat: „Wer 
die Initiative bindet an das Legalitätsprinzip, hält das strenge 
Offizialprinzip aufrecht; wer das Opportunitätsprinzip zulässt, ge- 
steht Ermässigungen zu. Dort gilt der Grundsatz, der Staats- 
anwalt hat die gerichtliche Verfolgung in jedem Falle einzuleiten, 
in welchem gesetzliche Strafe verwirkt erscheint und deren Ver- 
wirklichung in Aussicht steht. Hier wird dem Staatsanwalt die 
Befugnis eingeräumt, ungeachtet dieser Voraussetzungen die ge- 
richtliche Verfolgung zu unterlassen, wenn er dieselbe im Inter- 
esse des Staates nicht geboten oder durch das Interesse des 
Staates widerraten findet, insbesondere wegen Geringfügigkeit der 
vorliegenden Rechtsverletzung und der verwirkten Strafe“. Der 
Staatsanwalt solle, was auch die Opportunisten verlangten, nie 
nach seiner individuellen Neigung, was ja immer einem Privat- 
mann freistehe, sondern immer und nur nach dem öffentlichen 
Interesse sich für die Strafverfolgung entscheiden, und er habe
	        
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