Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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sich an das Opportunitätsprinzip anschliessenden sog. Dispositions- 
maxime des bürgerlichen Rechtsverfahrens, indem nach jener ohne 
Verpflichtung zur Rücksicht auf die An- und Vorträge der Pro- 
zessbeteiligten die richterliche Feststellung und Beurteilung nach 
Massgabe der Gesetze freigegeben, aber auch unter dem Pflicht- 
zwang des Gesetzeswillens gestellt ist, indem aber auch das 
im Strafverfahren mitwirkende Anklage- und Verteidigungsamt, 
jedes in seinem vom Gesetz begrenzten Sonderinteresse, zur Er- 
füllung seiner besonderen Aufgaben verpflichtet ist, indem aber 
andererseits jede willkürliche Verfügung (Verzicht) über pro- 
zessualische Befugnisse von materieller Wirkung ausgeschlossen 
ist und nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt werden 
darf. Die Offizialmaxime dient wesentlich der Forderung mate 
rieller Wahrheitserforschung im Prozessbetrieb und insofern auch 
dem Legalitätsprinzip, als dieses alle amtliche Thätigkeit be- 
herrschen soll und von Zweckmässigkeitsrücksichten nur aus- 
nahmsweise in gesetzlich ausgenommenen Fällen beschränkt wer- 
den darf. 
Auch, wie die bisher herrschende Auffassung, begrenzt 
v. KriEs a. a. OÖ. in dem vom „Legalitätsprinzip® handelnden 
8 38, dessen Begriff auf den Grundsatz für die Staatsanwalt- 
schaft, dass sie, soweit ausreichend thatsächliche Anhaltspunkte 
vorhanden sind, zwecks Bestrafung des Schuldigen zur Erhebung 
der öffentlichen Klage verpflichtet sei, somit nicht berechtigt, 
diese letztere aus irgend welchen Zweckmässigkeitsrücksichten zu 
unterlassen, welche letztere Befugnis ihr das Opportunitätsprinzip 
gewähre, dessen Einführung jedoch eine Aenderung des mate- 
riellen Strafrechts bedeute, indem sogar ein allgemeiner 
Strafaufhebungsgrund (die Inopportunität) geschaffen werde, 
über dessen Vorhandensein nicht die Gerichte, sondern die 
Staatsanwaltschaft allein befinde. v. Krırs polemisiert mit 
Recht gegen die zahlreichen Versuche der Opportunisten, Gründe 
der zweckmässigen Unterlassung der Strafklagen aufzuführen, und
	        
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