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sich an das Opportunitätsprinzip anschliessenden sog. Dispositions-
maxime des bürgerlichen Rechtsverfahrens, indem nach jener ohne
Verpflichtung zur Rücksicht auf die An- und Vorträge der Pro-
zessbeteiligten die richterliche Feststellung und Beurteilung nach
Massgabe der Gesetze freigegeben, aber auch unter dem Pflicht-
zwang des Gesetzeswillens gestellt ist, indem aber auch das
im Strafverfahren mitwirkende Anklage- und Verteidigungsamt,
jedes in seinem vom Gesetz begrenzten Sonderinteresse, zur Er-
füllung seiner besonderen Aufgaben verpflichtet ist, indem aber
andererseits jede willkürliche Verfügung (Verzicht) über pro-
zessualische Befugnisse von materieller Wirkung ausgeschlossen
ist und nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt werden
darf. Die Offizialmaxime dient wesentlich der Forderung mate
rieller Wahrheitserforschung im Prozessbetrieb und insofern auch
dem Legalitätsprinzip, als dieses alle amtliche Thätigkeit be-
herrschen soll und von Zweckmässigkeitsrücksichten nur aus-
nahmsweise in gesetzlich ausgenommenen Fällen beschränkt wer-
den darf.
Auch, wie die bisher herrschende Auffassung, begrenzt
v. KriEs a. a. OÖ. in dem vom „Legalitätsprinzip® handelnden
8 38, dessen Begriff auf den Grundsatz für die Staatsanwalt-
schaft, dass sie, soweit ausreichend thatsächliche Anhaltspunkte
vorhanden sind, zwecks Bestrafung des Schuldigen zur Erhebung
der öffentlichen Klage verpflichtet sei, somit nicht berechtigt,
diese letztere aus irgend welchen Zweckmässigkeitsrücksichten zu
unterlassen, welche letztere Befugnis ihr das Opportunitätsprinzip
gewähre, dessen Einführung jedoch eine Aenderung des mate-
riellen Strafrechts bedeute, indem sogar ein allgemeiner
Strafaufhebungsgrund (die Inopportunität) geschaffen werde,
über dessen Vorhandensein nicht die Gerichte, sondern die
Staatsanwaltschaft allein befinde. v. Krırs polemisiert mit
Recht gegen die zahlreichen Versuche der Opportunisten, Gründe
der zweckmässigen Unterlassung der Strafklagen aufzuführen, und