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belegt werden. Mancherlei sind die Handlungen, die der Staat
infolge der sich selbst auferlegten Verpflichtung vorzunehmen hat.
Die sämtlichen Akte der Strafgerichtsherrlichkeit i. w. S. oder
Strafgerichtsbarkeit gehören hierher: Die Sorge für die Straf-
gerichte, die Verpflichtung der Richter auf das bestehende Recht,
die Bestellung des öffentlichen Anklägers, die ganze Strafgesetz-
gebung, die Sorge für die Strafvollstreckung; dies alles sind Aus-
führungshandlungen jener kurzen, aber inhaltsreichen Pflicht.*
Auf 8. 22 a. a. ©. bemerkt Bınpıng zur Ausschliessung einer
etwaigen Ausnahme von dem SNatze, dass das Verbrechen eine
Strafpflicht des Staates begründe, welche aus 88 4 und 5 des
St.-G.-B.’s nur für ein bestehendes Recht zu strafen bezüglich
der namhaft gemachten im Auslande verübten Verbrechen ab-
geleitet werden möchte, noch Folgendes: „Es ist aber die Strafe
ein Schwert ohne Griff, das den mitverletzt, der es führt; strafen
ist eine empfindliche Bürde des Staates und eine willkürlich
zu übende Strafbefugnis ist des Staates unwürdig. Eine
Selbstbelastung darf der Staat nur vornehmen infolge einer Pflicht;
soweit er diese Pflicht nicht auffindet, ist seine Pflicht nicht zu
strafen: ein Raum für ein Strafrecht ohne Strafpflicht ist
undenkbar.* —
Lediglich durch die Theorie der Strafrechts- und Prozess-
rechtslehre, besonders durch mancherlei Schriften verschiedener
Staatsanwälte (v. BuTTEL, HAAGER, SUNDELIN, V. (GROSS,
SCHWARZE, V. STEMANN, DALCKE u. a. m.) hat sich eine Ver-
schiebung in der Begründung der Strafverfolgung von Staats-
oder Amtswegen im Laufe der Jahrzehnte seit 1848 vollzogen,
ganz besonders durch GLASsERr’s Prinzip der Strafverfolgung in
dessen Gesammelten Schriften a. a. O. Während nach 1848 zur
Begründung der vom Staat zu übernehmenden Strafverfolgung
eine Pflicht des Staates, das Strafgesetz im Falle einer Ver-
letzung um Geltung seiner selbst willen oder zur Erhaltung der
Rechtsordnung zu vollziehen, aufgestellt und noch über die Be-
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 8