Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 12383 — 
sich PLANcK, Systematische Darstellung des Strafverfahrens, 8. 121, 
auch GNEIST, Vier Fragen a. a. 0.8. 19 („Einreihung der Straf- 
verfolgung in das deutsche Verwaltungsrecht“) u. a. m. genähert 
haben; indessen sowohl im zweiten und dritten Juristentage, als 
auch von angesehenen Schriftstellern, wie SCHWARZE, V. HOLTZEN- 
DORFF, HEINZE u. s. w. ist jene Auffassung abgelehnt worden. 
Bei der sachlichen Ausdehnung des heutigen Strafprozesses 
mag allerdings die Frage, „ob die Pflicht der Staatsgewalt, für 
die Verfolgung der strafbaren Handlungen zu sorgen, eine der- 
massen unbedingte sei, dass für Erwägungen der Billigkeit, 
der Zweckmässigkeit, der Rückwirkung auf andere Gegenstände 
pflichtmässiger Fürsorge der Staatsgewalt unbedingt kein Raum 
mehr offen bleibe“, eine erheblich staatsrechtliche sei neben 
der strafrechtlichen und prozessualischen, aber eben deshalb, weil 
hier Fragen des öffentlichen Rechts überhaupt sich eingreifend 
berühren und mit den Grundrechten des Gesellschafts- und 
Staatslebens zusammenhängen, so sind hier verfassungsmässige 
Grenzen zu schaffen im (Geiste des konstitutionellen Systems, da- 
mit die Strafgesetze ihre Bedeutung nicht unter der Willkür der 
Verwaltung einbüssen oder abschwächen. Eine offene und 
deutlichere Kodifizierung des Legalitätsprinzips — ohne Ver- 
klausulierung und ohne Hinterthüren — wird den Gelüsten nach 
Erweiterung der Machtbefugnisse der Verwaltung Einhalt thun 
müssen. Entbindung der Staatsanwaltschaft von allen subjektiven 
Rücksichtnahmen auf ausserhalb der Gesetze gelegene Faktoren 
mag die erste Reformforderung für eine unabhängige Strafrechts- 
pflege werden, um das im Schwinden begriffene Vertrauen wieder 
zu befestigen; Beseitigung der „Leitung“ der Staatsanwaltschaft 
durch die oberste Justizverwaltung aus $ 148 des G.-V.-Ges. und 
Beschränkung dieser auf eine Oberaufsicht, „dass dadurch ein 
unparteiisches, nur durch sachliche Rücksichten geleitetes, von 
jeder willkürlichen Begünstigung oder Benachtheiligung einzelner 
fern bleibendes Vorgehen demselben gesichert werde, während
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.