Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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andererseits auch dafür gesorgt wird, dass bei aller Anerkennung 
des überwiegenden Interesses der Gesamtheit an der Bekämpfung 
des Verbrechens doch auch das besondere Interesse der durch 
strafbare Handlungen in ihrem Rechte Verletzten selbständigen 
Ausdruck finde und dass es nicht völlig von der persönlichen 
Auffassung der Organe der staatlichen Strafverfolgung abhängig 
gemacht, sondern ihm ein selbständiger Zugang zum Gericht 
offen gelassen werde“ (vgl. GLASER a. a. O. IS. 49). 
In der Zulassung der subsidiären Privatanklage jedes 
ehrenwerten Staatsbürgers liegt allerdings eine erhebliche Ver- 
stärkung des Legalitätsprinzips und eine Sicherung der 
Staatsanwaltschaft gegen Vorwürfe, dass sie im einzelnen Fall 
der Ablehnung oder Unterlassung einer anderen Beurteilern ge- 
boten erscheinenden Klageerhebung ihre Pflicht nicht richtig ver- 
stehe oder verstehen wolle, oder dass sie im Urteile über die 
Verfolg- und Durchführbarkeit einer Klage befangen oder von 
einem ungenügenden Rechtsverständnis bestimmt worden sei, oder 
dass sie den Mut zur Erhebung der Ermittelungen gegenüber 
einer Sache oder Person nicht habe oder von irgend welchen 
Rücksichtnahmen ihr Einschreiten verhindert sehe. Denn bietet 
die Prozessordnung der Gesellschaft hier das Mittel des selb- 
ständigen Einschreitens mittels unmittelbarer Antragstellung bei 
Gericht, so findet dieses sich pflichtmässig veranlasst, diese 
zu prüfen und eventuell das Strafverfahren zu eröffnen, damit 
dem Strafgesetze das geforderte Genüge geleistet werde — auch 
ohne die Staatsanwaltschaft oder durch deren Heranziehung wie im 
S 206 der St.-P.-O., wo die Pflicht derselben zur Anklageführung 
ebenso wie in & 173 das. zur Erhebung der öffentlichen Klage 
auf Antrag des durch ein Verbrechen Verletzten durch das 
Gericht festgestellt wird. 
Eine grössere Sicherstellung des Legalitätsprinzips gegen 
eine Lahmlegung durch Verwaltungseinflüsse liegt in der Organi- 
sierung der Staatsanwaltschaft als eine Justizbehörde in Parallele 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. 9
	        
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