Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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mit der Rechtsanwaltschaft oder einem durchaus zu bildenden 
staatlichen Verteidigungsamt, sonst aber in gleicher Unabhängig- 
seit von der Verwaltung wie die Richter. Stellt man die Staats- 
anwälte unter die „Autorität der Gesetze“ wie nach der preussi- 
schen Verfassung und der deutschen Reichsverfassung die Richter, 
dann werden sie ungehindert Vertreter des in & 152 der St.-P.-O. 
anerkannten Legalitätsprinzips sein können und dann werden sie 
wie die Richter ihr Amt führen nur nach ihrer Rechtsüber- 
zeugung und Pflichtmässigkeit. Von einer hiergegen ver- 
stossenden freien Verfügung über die Strafgesetzvollziehung kann 
dann keine Rede mehr sein, wenn die Staatsanwaltschaft mit den 
Oberstaatsanwälten abschliesst und von der „Leitung“ der obersten 
Justizverwaltung befreit wird, welcher nur die Oberaufsicht zu- 
stehen darf, wie über die Gerichte unter Wahrung der Selb- 
ständigkeit der Thatsachen- und Rechtsbeurteilung. 
SUNDELIN, weil. preussischer Staatsanwalt und hervorragen- 
der Schriftsteller auf diesem Gebiete, hatte, als der Streit über 
die Stellung der Staatsanwaltschaft lebhaft geführt wurde, in einem 
in No. 1 des Jahrganges 1861 der v. Holtzendorfi’schen „All- 
gemeinen deutschen Strafrechtszeitung“ 8. 289 u. 306 enthaltenen 
Artikel: „Die deutsche Staatsanwaltschaft“ gefordert, dass dem 
Staatsanwalt die Stellung eines unabhängigen, nur dem Gesetz 
verpflichteten Justizbeamten gegeben werde, wodurch er allein 
befähigt sei, wie der Richter, dem Gesetzeswillen zu entsprechen. 
„Soll von der richtenden Thätigkeit jeder ungehörige Einfluss fern 
gehalten werden, nun so gilt dasselbe von der Verfolgung und 
Anklage, welche jene ja bedingen, welche ebenso wie jene auf 
Verwirklichung des Gesetzes und auf gar nichts anderes abzielen. 
Im Strafverfahren kennen wir kein anderes „öffentliches Interesse 
als unverbrüchliche Geltung des Gesetzes“. Auch SUNDELIN, der 
damals in der Konfliktsperiode einen praktischen Ueberblick 
hatte, war der Meinung, dass eine mittelbare Gefahr für die 
Unabhängigkeit der Gerichte mit dem Wegfall der Abhängig-
	        
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