Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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keit der Staatsanwaltschaft von der Verwaltung völlig beseitigt 
werde. 
Was HEInzE u.a. O. 8. 293 über die Einhaltung ver- 
nünftiger Grenzen der Wahrung des Legalitätsprinzips bemerkt 
hat, mag getrost unterschrieben werden. Niemand, erst recht 
nicht der Staat, soll einem Prinzip zuliebe Thorheiten begehen, 
der Staat übt die Rechtspflege, um’ in seinem eigenen Interesse 
und Beruf die Rechtsordnung —- als die Grundbedingung der 
Kulturentwickelung — aufrecht zu erhalten; aber er soll auch 
einem Prinzip nicht unverhältnismässige Opfer bringen, die Thätig- 
keiten nicht „hypertrophischer, seinen Gesamtorganismus schädi- 
gender Weise entwickeln.“ Er darf daher sein Strafamt ruhen 
lassen, wenn der zu erreichende Erfolg ganz ausser Verhältniss 
zu den aufzubietenden Mitteln steht (Geringfügigkeit des Ob- 
jekts oder des Wertverhältnisses und der Strafe gegenüber dem er- 
forderlichen Aufwand an Zeit, Arbeit, Kosten — minima non curat 
Praetor —, geringe Aussicht auf Erfolg gegenüber einem be- 
trächtlichen Gegenwert, sicherer Misserfolg einer nicht durch den 
Ernst des Falles gebotenen Thätigkeit, Mangel aller prinzipiellen 
Bedeutung für das Gemeinwesen). HEINZE meint, dass in diesen 
Beschränkungen des Offizialprinzips, die vielmehr als Ausnahmen 
von dem „Legalitätsprinzip* zu bezeichnen sind, die Selbstfolgen 
einer unerbittlichen Logik der Thatsachen zu erkennen seien, 
als innerlich notwendige Aeusserungen derjenigen Resignation, 
welche geübt werden müsse, wenn man nicht Gefahr laufen wolle, 
„beim buchstäblichen Festhalten am Prinzip praktisch ad absurdum 
geführt zu werden“. Versteht man unter jenen Ausnahmen 
von der absoluten Strafgesetzvollziehung eine Ermässigung der 
Ausführung des Legalitätsprinzips im Einzelfall nach dessen Be- 
schaffenheit und im Verhältnis zur ausgleichenden Gerechtigkeit 
im Begriff der Billigkeit ohne Beeinträchtigung individueller Rechte, 
so mag man dafür den Begriff „Opportunität“ verwenden und in- 
soweit hat auch HEInzE neben das Legalitätsprinzip ein be- 
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