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keit der Staatsanwaltschaft von der Verwaltung völlig beseitigt
werde.
Was HEInzE u.a. O. 8. 293 über die Einhaltung ver-
nünftiger Grenzen der Wahrung des Legalitätsprinzips bemerkt
hat, mag getrost unterschrieben werden. Niemand, erst recht
nicht der Staat, soll einem Prinzip zuliebe Thorheiten begehen,
der Staat übt die Rechtspflege, um’ in seinem eigenen Interesse
und Beruf die Rechtsordnung —- als die Grundbedingung der
Kulturentwickelung — aufrecht zu erhalten; aber er soll auch
einem Prinzip nicht unverhältnismässige Opfer bringen, die Thätig-
keiten nicht „hypertrophischer, seinen Gesamtorganismus schädi-
gender Weise entwickeln.“ Er darf daher sein Strafamt ruhen
lassen, wenn der zu erreichende Erfolg ganz ausser Verhältniss
zu den aufzubietenden Mitteln steht (Geringfügigkeit des Ob-
jekts oder des Wertverhältnisses und der Strafe gegenüber dem er-
forderlichen Aufwand an Zeit, Arbeit, Kosten — minima non curat
Praetor —, geringe Aussicht auf Erfolg gegenüber einem be-
trächtlichen Gegenwert, sicherer Misserfolg einer nicht durch den
Ernst des Falles gebotenen Thätigkeit, Mangel aller prinzipiellen
Bedeutung für das Gemeinwesen). HEINZE meint, dass in diesen
Beschränkungen des Offizialprinzips, die vielmehr als Ausnahmen
von dem „Legalitätsprinzip* zu bezeichnen sind, die Selbstfolgen
einer unerbittlichen Logik der Thatsachen zu erkennen seien,
als innerlich notwendige Aeusserungen derjenigen Resignation,
welche geübt werden müsse, wenn man nicht Gefahr laufen wolle,
„beim buchstäblichen Festhalten am Prinzip praktisch ad absurdum
geführt zu werden“. Versteht man unter jenen Ausnahmen
von der absoluten Strafgesetzvollziehung eine Ermässigung der
Ausführung des Legalitätsprinzips im Einzelfall nach dessen Be-
schaffenheit und im Verhältnis zur ausgleichenden Gerechtigkeit
im Begriff der Billigkeit ohne Beeinträchtigung individueller Rechte,
so mag man dafür den Begriff „Opportunität“ verwenden und in-
soweit hat auch HEInzE neben das Legalitätsprinzip ein be-
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