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schränktes Opportunitätsprinzip gestellt — nicht aber in der be-
liebten Ausdehnung, dass die Strafverfolgung unterbleiben- dürfe
überall, wo das Staatsinteresse an der Nichtverfolgung grösser
sei. Mit Recht wehrt er ab, dass aus der sich darbietenden Oppor-
tunität ein förmliches, wirkliches Prinzip gemacht werde;
der Ausgangspunkt des sog. Opportunitätsprinzips sei nicht ein
positiver, mit dem Anspruche auf primäre und volle Geltung
ausgestatteter Gedanke, sondern nur eine sekundäre Erwägung
mit negativer Wirkung, eine Beschränkung der anderweit ge-
gebenen Forderungen, und in dieser Hinsicht rügt HEınzE gegen
GLASER, den Hauptverfechter des Opportunitätsprinzips, dass er
über die Grenzen hinausgegangen sei; denn die Rücksicht auf das
staatliche Interesse könne nicht die positive Grundlage abgeben,
sondern nur die negative Wirkung äussern, das unter dem
strengen Offizialprinzip gebotene Einschreiten hintanzuhalten,
und könne nur als sekundäres Entscheidungsmoment verwertet
werden.
Um dem Ermessen der Staatsklägerschaft für den Eintritt
der Strafrechtspflege oder ‘dem ausnahmsweisen Nichteintritt be-
stimmte Haltepunkte ausser den wenigen in der Strafprozess-
ordnung gegebenen in $8 416, 152, Abs. 2 („zureichende thatsächliche
Anhaltspunkte“), ferner 88 168 und 169, 208 der St.-P.-O. zu ver-
schaffen, bedarf es der @leichmässigkeit wegen einer Kodi-
zierung der Ausnahmen von der strengen Befolgung des
Legalitätsprinzips für Staatsanwaltschaft und Gerichte, welche
letzteren jedenfalls über deren gesetzliches Vorhandensein zu ent-
scheiden haben würden,
Verf. hatte in seiner Abhandlung: „Die Unabhängigkeit der
Strafrechtspflege“ (Gerichtssaal Bd. 49 S. 241—327) auf den
interessanten Streit über die Geltung des Legalitäts- oder Oppor-
tunitätsprinzips im Strafverfahren im Zusammenhang mit dem
konstitutionellen System und dem Staatsrecht, überhaupt
hingewiesen und dessen Darstellung einem anderen Orte vor-