Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schränktes Opportunitätsprinzip gestellt — nicht aber in der be- 
liebten Ausdehnung, dass die Strafverfolgung unterbleiben- dürfe 
überall, wo das Staatsinteresse an der Nichtverfolgung grösser 
sei. Mit Recht wehrt er ab, dass aus der sich darbietenden Oppor- 
tunität ein förmliches, wirkliches Prinzip gemacht werde; 
der Ausgangspunkt des sog. Opportunitätsprinzips sei nicht ein 
positiver, mit dem Anspruche auf primäre und volle Geltung 
ausgestatteter Gedanke, sondern nur eine sekundäre Erwägung 
mit negativer Wirkung, eine Beschränkung der anderweit ge- 
gebenen Forderungen, und in dieser Hinsicht rügt HEınzE gegen 
GLASER, den Hauptverfechter des Opportunitätsprinzips, dass er 
über die Grenzen hinausgegangen sei; denn die Rücksicht auf das 
staatliche Interesse könne nicht die positive Grundlage abgeben, 
sondern nur die negative Wirkung äussern, das unter dem 
strengen Offizialprinzip gebotene Einschreiten hintanzuhalten, 
und könne nur als sekundäres Entscheidungsmoment verwertet 
werden. 
Um dem Ermessen der Staatsklägerschaft für den Eintritt 
der Strafrechtspflege oder ‘dem ausnahmsweisen Nichteintritt be- 
stimmte Haltepunkte ausser den wenigen in der Strafprozess- 
ordnung gegebenen in $8 416, 152, Abs. 2 („zureichende thatsächliche 
Anhaltspunkte“), ferner 88 168 und 169, 208 der St.-P.-O. zu ver- 
schaffen, bedarf es der @leichmässigkeit wegen einer Kodi- 
zierung der Ausnahmen von der strengen Befolgung des 
Legalitätsprinzips für Staatsanwaltschaft und Gerichte, welche 
letzteren jedenfalls über deren gesetzliches Vorhandensein zu ent- 
scheiden haben würden, 
Verf. hatte in seiner Abhandlung: „Die Unabhängigkeit der 
Strafrechtspflege“ (Gerichtssaal Bd. 49 S. 241—327) auf den 
interessanten Streit über die Geltung des Legalitäts- oder Oppor- 
tunitätsprinzips im Strafverfahren im Zusammenhang mit dem 
konstitutionellen System und dem Staatsrecht, überhaupt 
hingewiesen und dessen Darstellung einem anderen Orte vor-
	        
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