Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Leske & Loewenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen 
Verkehr, I. Berlin, Carl Heymann’s Verlag, 1895. Gr. 8. XX und 
1068 8, 27 Mk., geb. 30 Mk. 
Der Zweck dieses Werkes, die Rechtsverfolgung im internationalen 
Verkehr zu erleichtern, ist zweifelsohne erreicht worden. Jeder deutsche 
Praktiker, welcher mit dem Werke eine Zeit lang gearbeitet hat, wird dem- 
selben in seinem Geschäftszimmer einen Platz anweisen, an welchem das- 
selbe jeden Augenbliäk konsultiert werden kann. Eine Prüfung und Beurtei- 
lung des Werkes in allen seinen Teilen ist einer einzelnen Person nicht 
zuzumuten. Mag man auch dem internationalen Rechtsverkehr seine ge- 
samte Thätigkeit gewidmet haben, es werden sich wohl immer in dem 
Werke eine Reihe von Staaten behandelt finden, mit denen man nur äusserst 
selten in praktische Berührung tritt. Der Kritiker wird sich darauf be- 
schränken müssen, das Werk in denjenigen Teilen zu prüfen, mit welchen 
er aus seiner eigenen Praxis vertraut ist. 
Es liegt auf der Hand, dass die Herausgeber bei der Auswahl der 
Materien in aller erster Linie die Bedürfnisse der deutschen Praktiker zu 
berücksichtigen hatten. Daher ist auch der das Deutsche Reich betreffende 
Teil im wesentlichen für den deutschen Juristen geschrieben worden. Man 
wird jedoch die Frage aufwerfen dürfen, warum die Herausgeber nicht 
gleichzeitig den Bedürfnissen nicht-deutscher Praktiker dienen und ihnen den 
rechtlichen Verkehr mit Deutschland erleichtern wollen. Wenn der eng- 
lische Jurist aus der Abhandlung über Deutschland praktischen Nutzen 
ziehen soll, muss diese Abhandlung gleichzeitig über diejenigen Fragen orien- 
tieren, welche dem englischen Praktiker jeden Tag im Verkehr mit dem 
Deutschen Reiche entgegentreten können. Wie das Werk heute vorliegt, 
findet der englische Praktiker keine Belehrung. über die Ableistung von 
affidavits in den einzelnen deutschen Bundesstaaten; die Zustellung englischer 
Klageladungen im deutschen Reichsgebiete ist nicht behandelt; es fehlt eine 
Darstellung der Wege, auf welchen für die Zwecke eines in England an- 
hängigen Prozesses eine Zeugenvernehmung in Deutschland herbeigeführt 
werden kann; kurz der englische Praktiker wird, wenn er das Werk in die 
Hand nimmt, sehr bald herausfinden, dass dasselbe auf seine praktischen 
Bedürfnisse keine Rücksicht genommen hat, obschon nach dem Titel des 
Werkes eine derartige Rücksichtnahme zu erwarten war. 
Es sei denn, dass die Herausgeber bedauerlicher Weise das Werk auf 
die Verfolgung „deutscher“ Rechtsansprüche im Auslande zu beschränken 
beabsichtigen, dürfte den Herausgebern zu raten sein, zum mindesten bei 
dem Abschnitte „Deutsches Reich* auch die Bedürfnisse nicht-deustoher 
Praktiker in Rücksicht zu ziehen. Man wird vielleicht hier einwenden, 
England möge selbst ein Werk herausbringen, welches die Verfolgung eng- 
lischer Rechtsansprüche im Auslande erleichtet. Demgegenüber ist zu 
sagen, dass es weit leichter ist, das LESKE-LOEwENFELDsche Werk durch Zu-
	        
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