Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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und in denen die bayerische Regierung demnächst die Anerkennung 
der Gültigkeit der Ehe und der Ehelichkeit der in letzterer er- 
zeugten Kinder verweigerte. Die Vorfälle verursachten seiner 
Zeit eine grosse Erregung der öffentlichen Meinung, die sich zum 
Theil gegen das bayerische Reservatrecht selbst wendete, mindestens 
aber von der Reichsgesetzgebung verlangte, die Ehen gegen 
derartige Anfechtungen sicher zu stellen. Die Bewegung hat 
damals mit einer in Bayern erlassenen Novelle vom 17. März 
1892 geendet, welche die durch das Gesetz von 1868 (Art. 33 
Abs. 2) angedrohte Ungültigkeit der Ehe und zwar mit rück- 
wirkender Kraft beseitigte?, im Uebrigen es aber im Wesentlichen 
beim früheren Rechte beliess. Der Gegenstand ist seitdem von 
der Tagesordnung der öffentlichen Meinung wieder verschwunden. 
Der Bericht der Reichstagskommission über das Familienrecht 
des B. G.-B bringt ihn von Neuem in Erinnerung. Es wurde 
den Einspruch, welcher die Ertheilung des Zeugnisses hindert, wird in einem 
bestimmten Verwaltungsverfahren entschieden. 
? Die citirte Vorschrift hat durch die Novelle folgende Fassung erhalten: 
„Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel 
dieses Zeugnisses ohne Einfluss; die Ehe hat aber, so lange, als die 
Ausstellung des Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde, für die 
Ehefrau und die aus der Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legi- 
timirten Kinder in Bezug auf die Heimath nicht die Wirkungen einer 
gültigen Ehe. Die Ehefrau behält ihre bisherige Heimath und die 
Kinder folgen der Heimath der Mutter. Erlangt die Ehefrau erst 
durch die Verheirathung die bayerische Staatsangehörigkeit, so be- 
sitzt sie mit ihren aus dieser Ehe entsprossenen oder durch dieselbe 
legitimirten Kindern die vorläufige Heimath in der Heimathgemeinde 
des Mannes . . .“ 
Vgl. über die Bedeutung dieser Novelle RıepeL-ProEsst, Kommentar 
zum bayerischen Gesetze über Heimath u. s. w. 6. Aufl. (München 1892), 
S. 64ff. und 211ff., sowie die eingehenden Ausführungen und Literatur- 
nachweise von Rerm in diesem Archiv Bd. VIII S. 47—96, aus welchen 
die interessante Thatsache hervorgehoben sei, dass „das rechtsrheinische 
Bayern neben Tirol und Vorarlberg das einzige (Gebiet unter den europäi- 
schen. Kulturländern ist, in welchem noch für Inländer polizeiliche Ehehinder- 
nisse bestehen.“
	        
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