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zu ihrem Abschluss die Zustimmung des Bundesrats
erforderlich. Bei LABanD liest man, es sei eine Verwechselung,
den Inhalt des Bundesratsbeschlusses anstatt in der Vollstreck-
barkeitserklärung des Vertrages in der Zustimmung zu seinem
Abschlusse zu erblicken; damit wird ihm gerade die Bedeutung
abgesprochen, welche ihm die Reichsverfassung ausdrücklich bei-
legt. LABAND und ZoRN konstruieren die Entstehung des Ver-
tragsgesetzes genau so, wie die des gewöhnlichen Reichsgesetzes.
Unzweifelhaft wirken aber bei ersterem drei Reichsorgane positiv
mit, indem sie ihre Zustimmung erklären. Der Willenserklärung
des Kaisers werden beide Forscher nicht gerecht. ZORN sagt:
„Dazu kommt noch weiter die Ratifikation“; sie „ist die
formelle Erklärung des Staatsoberhauptes gegenüber dem oder
den anderen Kontrahenten, dass der Staatsvertrag der getroffenen’
Vereinbarung gemäss den Rechtscharakter empfangen habe, in
Rechtskraft getreten sei“. Das Vertragsgesetz hat bereits Rechts-
charakter empfangen, ist schon in Rechtskraft getreten? Dann
wurde es wohl vor der Ratifikation ausgefertigt und verkündet?
Oder diese Handlungen müssen wenigstens unter allen Umständen
vorgenommen werden, gleichviel ob die Ratifikationen ausgewechselt
werden oder nicht? Darüber belehrt uns LABAnD besser: „Die
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages ist nur für den
Fall und unter der Voraussetzung erteilt, dass der völkerrechtliche
Vertrag wirklich zu stande kommt und auch der mitkontrahierende
Staat sich definitiv verpflichtet.“ Die Sanktion ist also nur
bedingt erteilt; und zwar ist auch die Zustimmung des Kaisers
eine wesentliche Bedingung, da er sonst nicht zur Ratifikation
schreiten kann. LABAND bezeichnet aber die vom freien Willen
des Kaisers abhängige Ratifizierung als „die Folge der vom
Bundesrat beschlossenen Vollstreckbarkeitserklärung, sowie die“
— vom freien Willen des Kaisers nicht abhängige, sondern ihm
zur Pflicht gemachte — „Ausfertigung des Gesetzes — die Folge
der vom Bundesrat erteilten Sanktion ist*. Die Verschiedenheit