Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 151 — 
Ausführung des Auftrages ablehnen. Dann müsste der Bundes- 
rat selbst handeln können, das ist aber ausgeschlossen. Ent- 
weder muss also der Kaiser dem Bundesratsbeschluss gemäss 
handeln, oder er ist nicht dessen Vertreter; sein Wille ist dann 
ebenso relevant wie der des Bundesrats. 
Die Stellung des Kaisers ist klar hervorgetreten bei dem 
Schicksale des von den deutschen und spanischen Bevollmächtigten 
im August 1893 unterzeichneten Handelsvertrages. Der deutsche 
Reichsanzeiger berichtet hierüber: „Bei der Unterzeichnung kamen 
beide Teile überein, den Vertrag so bald als möglich den beider- 
seitigen Parlamenten vorzulegen und den Austausch der Rati- 
fikationen längstens bis zum 31. Dezember 1893 herbeizuführen. 
Deutscherseits ist dieser Verpflichtung in vollem Umfange ent- 
sprochen worden, indem für den Vertrag schon im Dezember die 
parlamentarische Genehmigung erwirkt wurde und die Kaiserliche 
Regierung sich zur Ratifikation bereit erklärte!?.“ Hiernach hatte 
auch der Bundesrat seine Zustimmung gegeben, sonst hätte der 
Kaiser, bezw. seine Regierung sich nicht zur Ratifikation bereit 
erklären können. Das Verhalten der spanischen Oortes hat dann 
die Auswechselung der Ratifikationen unmöglich gemacht. „Bei 
diesem Gang der Verhältnisse“, fährt der Reichsanzeiger fort, 
„versteht es sich von selbst, dass die Kaiserliche Regierung sich 
nicht länger an den Vertrag gebunden erachtet und dass sie den 
Versuch, zu einer handelspolitischen Verständigung mit Spanien 
zu gelangen, als gescheitert ansieht. Der Kaiserliche Botschafter 
in Madrid ist demgemäss bereits beauftragt worden, der spanischen 
Regierung unverzüglich eine entsprechende Erklärung abzugeben.“ 
In der folgenden Nummer des Reichsanzeigers lesen wir sodann 
unter der Rubrik Spanien: „Der deutsche Botschafter v. Radowitz 
überreichte dem „W.T.-B.“ zufolge gestern abend dem Minister des 
Auswärtigen, Moret, eine Note der deutschen Regierung, worin 
13 Reichsanzeiger Nr. 162 vom 12. Juli 1894.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.